Die Förderung von neuen Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit im einstufigen Verfahren richtet sich an Antragsteller, deren Projekte innerhalb von zwei Jahren Ergebnisse zur Verbesserung der Versorgung liefern können. Dies umfasst gesundheitsbezogene Verbesserungen, patientenrelevante Struktur- oder Verfahrensverbesserungen sowie Pilotierungen komplexer Versorgungsansätze. Es wird erwartet, dass erste Erkenntnisse zur Wirksamkeit der Intervention bereits vorliegen. Die Evaluation soll konkrete Erkenntnisse liefern, die für die Versorgung nutzbar sind und möglicherweise in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses integriert oder als Grundlage für strukturelle Veränderungen im Gesundheitswesen dienen können.
Antragsberechtigt sind rechtsfähige und unbeschränkt geschäftsfähige Personen und Personengesellschaften, die in der Regel eine Krankenkasse bei der Antragstellung einbeziehen müssen. Die Beteiligung einer Krankenkasse gemäß § 92a Absatz 1 Satz 6 SGB V erfordert die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters der beteiligten Krankenkasse oder eines Krankenkassenverbandes sowie die Darlegung der Funktion oder Aufgabe der Krankenkasse im Projekt. Falls keine Beteiligung einer Krankenkasse geplant ist, muss dies begründet werden und es muss dargelegt werden, wie die Integration in die gesetzliche Krankenversicherung sowie die Pilotierung und Evaluation dennoch gewährleistet werden können.
Die Förderungen können im Wege einer Projektförderung als Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt werden.
Geförderte Projekte sollen eine Laufzeit von maximal 24 Monaten nicht überschreiten.
Weitere Informationen zur Förderbekanntmachung finden Sie HIER.