Pauschalförderung von Krankenhäusern

Förderung für die Wieder- und Ergänzungsbeschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen sowie für sonstige Investitionen gemäß dem sächsischen Krankenhausgesetz.

Was wird gefördert?

  • Die Wiederbeschaffung/Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern in Krankenhäusern und sonstige Investitionskosten gemäß dem § 15 Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG).
  • Nicht gefördert werden Kosten für Gebrauchs- und Verbrauchsgüter.

Wer wird gefördert?

  • Krankenhausträger

 

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