Förderung für die Wieder- und Ergänzungsbeschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen sowie für sonstige Investitionen gemäß dem sächsischen Krankenhausgesetz.
Was wird gefördert?
- Die Wiederbeschaffung/Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern in Krankenhäusern und sonstige Investitionskosten gemäß dem § 15 Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG).
- Nicht gefördert werden Kosten für Gebrauchs- und Verbrauchsgüter.
Wer wird gefördert?
- Krankenhausträger
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