Richtlinie zur Förderung der Verhütungsmittelforschung für alle Geschlechter

Förderziel

Über die letzten Jahrzehnte ist der Wunsch aller Geschlechter nach gleichberechtigter Beteiligung an Verhütung und Familienplanung gewachsen. Zudem variieren die Bedürfnisse nach Verhütungsmitteln je nach Lebensphase und gesellschaftlicher Entwicklung. Besonders in der jüngeren Bevölkerung nimmt die Akzeptanz hormoneller Verhütungsmittel ab. Die vorhandenen Methoden decken den Bedarf nicht ausreichend, da es an nebenwirkungsarmen und geschlechtergerechten Optionen fehlt. Dennoch ist die Forschung zu neuen Verhütungsmitteln weltweit schwach ausgeprägt. Die Fördermaßnahme zielt darauf ab, neue Ansätze durch präklinische und klinische Forschung zu entwickeln und bestehende Methoden zu verbessern. Ziel ist es, sichere und wirksame Verhütungsmethoden für alle Geschlechter bereitzustellen. Der Erfolg wird daran gemessen, ob wissenschaftliche Evidenz für neue oder verbesserte Methoden generiert wurde und die gewonnenen Daten Forschenden zur Verfügung stehen, gemessen an Kooperationen, Publikationen und Datenbereitstellung.

 

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden interdisziplinäre Forschungsverbünde, die präklinische und/oder klinische Forschung zu neuen oder verbesserten Verhütungsmethoden durchführen. Klinische Pilotprojekte können sich darauf konzentrieren, natürliche Familienplanungsmethoden sicherer zu machen oder die Wirksamkeit digitaler Gesundheitsanwendungen zu untersuchen. Auch Marker zur Vorhersage der Wirksamkeit und Nebenwirkungen von Verhütungsmitteln können erforscht werden. Präklinische Forschung soll vielversprechende Targets für neue Verhütungsmethoden identifizieren, charakterisieren und validieren. Dabei müssen bereits bedeutende Vorarbeiten existieren, die das Potenzial des Targets belegen. Auch die Entwicklung von Mehrzweck-Präventionstechnologien (MPTs) mit empfängnisverhütenden und antiinfektiösen Eigenschaften ist möglich.

Nicht gefördert werden

  • Projekte zur Entwicklung steroidaler Verhütungsmittel für gebärfähige Personen
  • Forschung zu postfertilen Prozessen (inkl. Nidation)
  • Entwicklung von Medizinprodukten, digitalen Anwendungen, Verabreichungssystemen oder Kondomen
  • Forschung zu molekularen Targets ohne humanes Ortholog
  • Interventionelle klinische Studien
  • Verbünde, die sich ausschließlich mit ethischen, rechtlichen oder sozialen Fragen beschäftigen
  • Anforderungen an die Verbünde

Idealerweise bestehen die Verbünde aus Expert:innen der Keimzellreifung, Befruchtung sowie modernen Methoden der Lebenswissenschaften. Präklinische Forschung erfordert Expertise in Targetidentifizierung, -charakterisierung, -validierung sowie pharmazeutischer und medizinischer Chemie. Klinische Pilotprojekte benötigen Fachwissen in medizinischer Versorgung und klinischer Praxis. Bei der Entwicklung von MPTs ist Expertise zu antiinfektiösen Präventionstechnologien erforderlich. Die Verbünde sollen kooperativ arbeiten, klare gemeinsame Ziele verfolgen und etablierte Strukturen sowie existierende Datensätze nutzen. Personen, die Verhütungsmittel anwenden, sollen in angemessenem Umfang einbezogen werden.

 

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie fachlich einschlägige Stiftungen, Vereine und Verbände. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen). Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.

 

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Verbünde können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

 

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 31. März 2025 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

 

Weitere Informationen zur Förderrichtlinie finden Sie HIER.