Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Interdisziplinäre Ansätze in der Neurowissenschaft des Schmerzes im Rahmen des ERA-NET NEURON“

Förderziel

Ziel der Fördermaßnahme ist es, das Verständnis neurowissenschaftlicher Aspekte des Schmerzes durch interdisziplinäre Ansätze zu verbessern. Auf dieser Basis können das Behandlungsrepertoire erfolgversprechender therapeutischer Ansätze erweitert, die Diagnosemöglichkeiten präzisiert und die Prävention verbessert werden. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit im Verbund zu einer besseren internationalen und interdisziplinären Vernetzung der deutschen Forschungsgruppen führen.

Die Ziele der Fördermaßnahme sind erreicht, wenn

  • die Ergebnisse der transnationalen Forschungsvorhaben innerhalb der Projektlaufzeit auf mindestens einem gemeinsamen internationalen Verbundtreffen vorgestellt wurden;
  • die Ergebnisse mittelfristig in mindestens einer Veröffentlichung publiziert oder patentiert wurden;
  • langfristig neue Therapien, verbesserte Diagnosen und Präventionsmöglichkeiten hervorgebracht oder die Ergebnisse der Forschungsvorhaben für deren (Weiter-)Entwicklung und Translation in die klinische Anwendung genutzt werden konnten.

 

Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Förderbekanntmachung werden multinationale und interdisziplinäre Forschungsprojekte zur Erforschung der Neurowissenschaft des Schmerzes gefördert. Chronische Schmerzen sind mit strukturellen Veränderungen im Gehirn und einem erhöhten Risiko für psychische Erkrankungen verbunden, was die Therapie erschwert. Die Förderung zielt auf präklinische und klinische Ansätze ab, die Aspekte wie Biomarker, Neuroplastizität, Neuroinflammation sowie psychologische Auswirkungen von chronischen Schmerzen untersuchen. Projekte können auch präventive, diagnostische oder therapeutische Ansätze entwickeln, einschließlich pharmakologischer Studien und technologischer Entwicklungen. Forschungsansätze zu Kopfschmerzen sind förderfähig, sofern sie transdisziplinäre Aspekte berücksichtigen. Projekte, die sich ausschließlich auf akute Schmerzen konzentrieren, sind nicht förderfähig. Die Verbünde sollen darlegen, wie ihre Forschung zur Linderung chronischer Schmerzen in der klinischen Praxis beiträgt. Sie müssen alle erforderlichen Expertisen einbringen und den translationalen Nutzen klar darstellen. Bei Verwendung von Tiermodellen ist eine Begründung erforderlich; bestehende Modelle sollten bevorzugt genutzt werden. Multimodale klinische Studien sind erwünscht. Die Einbeziehung von Patientinnen und Patienten in den Forschungsprozess ist wichtig; sie können in Planung und Durchführung eingebunden werden. Anträge müssen eine Beschreibung der erwarteten Ergebnisse enthalten, insbesondere hinsichtlich der Verbesserung der Patientenversorgung. Die Qualität der Patienteneinbindung fließt in die Begutachtung ein. Forschungsvorhaben zu neurodegenerativen Erkrankungen sind von der Förderung ausgeschlossen.

 

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungs­einrichtung), in Deutschland verlangt. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungs­behörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

 

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Verbundprojekte können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

 

Das Förderverfahren ist dreistufig angelegt. Zuerst wird ein zweistufiges internationales Begutachtungsverfahren durchgeführt. Die deutschen Projektpartner der ausgewählten transnationalen Verbünde werden dann in einer dritten Stufe zum Einreichen förmlicher Förderanträge aufgefordert. Sowohl für die Projektskizzen (pre-proposals) als auch für die ausführlichen Projektbeschreibungen (full proposals) ist ein einziges gemeinsames Dokument von den Projektpartnern eines transnationalen Verbunds zu erstellen. Jede Förderorganisation hat nationale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, die zu den spezifischen nationalen Vorgaben auf Anfrage Auskunft geben können.

In der ersten Verfahrensstufe sind dem gemeinsamen „Joint Call Secretariat“, das beim DLR Projektträger angesiedelt ist, bis spätestens 6. März 2025, 14 Uhr (MEZ), zunächst Projektskizzen (pre-proposals) in elektronischer Form vorzulegen. Für Verbundprojekte ist die Projektskizze von dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Weitere Informationen zur Förderrichtlinie finden Sie HIER.