Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema Reduzierung des Gender Data Gap in der klinischen Forschung

Förderziel

Ziel der Fördermaßnahme ist es, geschlechtersensible Aspekte in der klinischen Forschung stärker zu berücksichtigen und somit zur Reduzierung des Gender Data Gap sowie zu einer geschlechtersensiblen medizinischen Behandlung beizutragen. Dazu soll vorhandenes Wissen über geschlechtersensible Therapien erfasst und die dringendsten Forschungsfragen aus Sicht der Patientinnen und Patienten identifiziert werden. Die Ziele gelten als erreicht, wenn (1) die Synthese vorhandener Evidenz zur geschlechtersensiblen Therapie und entsprechende Evidenzlücken identifiziert sind, (2) Post-hoc-Analysen klinischer Datensätze auf geschlechtersensible Aspekte durchgeführt und veröffentlicht wurden, (3) relevante Forschungsfragen in Zusammenarbeit mit Patientinnen, deren Vertretungen und anderen Stakeholdern identifiziert und publiziert wurden, sowie (4) eine erhöhte Sensibilisierung von Forschenden für geschlechtersensible Aspekte in der klinischen Forschung erreicht wird. Diese Förderrichtlinie gilt im Rahmen des Gesundheitsforschungsprogramms.

 

Gegenstand der Förderung

Die Förderrichtlinie ist in vier Module unterteilt. Gefördert werden wissenschaftsinitiierte Einzelvorhaben.

Modul 1: Systematische Übersichtsarbeiten zu klinischen Studien

Modul 2: Post-hoc-Analysen von Daten aus klinischen Studien

Modul 3: „Priority Setting Partnerships“ zur Priorisierung der dringlichen Forschungsfragen der geschlechtersensiblen Therapie

Modul 4: Summer Schools zu geschlechtersensibler klinischer Forschung

 

Zuwendungsempfänger

Für alle Module gilt: Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie Einrichtungen und Träger der Gesundheitsversorgung (zum Beispiel Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen). Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind nur in besonderen Ausnahmefällen antragsberechtigt, wenn sie gleichzeitig auch eine Einrichtung der Gesundheitsversorgung sind. Für Modul 3 („Priority Setting Partnerships“) sind zusätzlich zu den oben genannten Antragsberechtigten zivilgesellschaftliche Organisationen sowie weitere Institutionen (zum Beispiel fachlich einschlägige Initiativen, Vereine, Verbände, Stiftungen, Selbsthilfegruppen) antragsberechtigt.

 

Höhe der Zuwendung

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt (gilt nicht für Modul 4; Summer Schools).

 

Dem Projektträger ist bis spätestens 9. Januar 2025 ein rechtsverbindlich unterschriebener förmlicher Förderantrag sowie eine Vorhabenbeschreibung in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. In allen Modulen ist zusätzlich eine Kurzdarstellung des Vorhabens anhand der in den Leitfäden für einreichende Personen verbindlich dargelegten Anforderungen einzureichen.

 

Weitere Informationen zur Förderrichtlinie finden Sie HIER.