Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema Interaktive Technologien für die kardio-onkologische Nachsorge

Förderziel

Ziel der Fördermaßnahme ist die Steigerung der Lebensqualität und Belastungsfähigkeit im Alltag von Patienten, die sich im Stadium der Nachbehandlung einer Krebserkrankung im Sinne einer akuten oder langfristigen Nachsorge befinden. Forschungsergebnisse der innerhalb der Maßnahme geförderten Projekte sollen dazu dienen, künftige kardio-onkologische Nachsorgeprozesse effektiver und patientengerecht zu gestalten. Die Fördermaßnahme soll so dazu beitragen, die Vorbereitung und Durchführung der onkologischen Nachsorge mit Fokus auf kardiovaskuläre Risiken zu verbessern. Folgeprobleme einer Krebserkrankung sollen frühzeitig erkannt werden, sodass Langzeitfolgen vorgebeugt werden kann. Patientenseitig soll so unter anderem die frühzeitige Diagnostik und Therapie von langzeitigen kardiovaskulären Schädigungen, eine Verbesserung der kardio-onkologischen Verlaufskontrollen und -beurteilungen sowie eine höhere Adhärenz bei Nachsorgeprozessen erreicht werden. Für das medizinische Fachpersonal soll die Maßnahme einen Beitrag zu verbessertem intersektoralem Informationsaustausch, übersichtlicher und anschaulicher Informations­aufbereitung sowie Unterstützung in der Organisation und Durchführung von Nachsorgeprozessen leisten.

 

Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungsaufwendungen im Rahmen vorwettbewerblicher wissenschaftlicher Verbundvorhaben. Dabei steht die enge fachliche Zusammenarbeit von Forschenden aus Wirtschaft und Wissenschaft sowie Vertretenden der Zielgruppe zur Überprüfung der Umsetzbarkeit grundlegender Forschungsergebnisse in eine spätere wirtschaftliche Nutzung und Verwertung im Mittelpunkt. Inhaltlich werden im Rahmen dieser Bekanntmachung Verbundprojekte gefördert, die digitale Anwendungen und Technologien für die Stärkung der Lebensqualität und Belastungsfähigkeit im Alltag von Krebspatienten beziehungsweise Krebsüberlebenden erforschen und entwickeln. Diese müssen den Bereich der Kardio-Onkologie adressieren. Außerdem sind Setting-übergreifende Angebote, nutzbare Screening- und Diagnostikinstrumente, individuelle Nachsorgepläne sowie niedrigschwellige Wissensvermittlung und Beratung von Patienten und Angehörigen denkbar.

 

Zuwendungsempfänger

  • Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen,
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Start-ups, KMU und mittelständische Unternehmen),
  • Krankenhäuser, medizinische Einrichtungen,
  • Verbände, Vereine und Non-Profit-Organisationen.

Von den Verbundpartnern ist ein Koordinator zu benennen.

 

Höhe der Zuwendung

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

 

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH bis spätestens 31. Januar 2025 um 12:00 Uhr zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.

 

Weitere Informationen zur Förderrichtlinie finden Sie HIER.

Investitionen Teilhabe - Bau und Erhalt von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Förderziel

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen und ihre Angehörigen benötigen sehr differenzierte begleitende und unterstützende Hilfen sowie eine entsprechende Förderung und Betreuung, damit sie selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilnehmen können und behinderungsbedingte Benachteiligungen beseitigt werden. Der Freistaat Sachsen fördert den Neubau, die Sanierung, die Modernisierung sowie den Erhalt der für diese Aufgaben notwendigen Einrichtungen, Dienste und Angebote sowie die barrierefreie Gestaltung bestehender, öffentlich zugänglicher Gebäude und Einrichtungen. Die staatliche Förderung erfolgt unter dem Aspekt der vorrangigen Nutzung vorhandener Versorgungsstrukturen sowie der sinnvollen und flexiblen Verknüpfung einzelner Betreuungsbausteine (Netzwerke).

 

Was wird gefördert?

  • Bau, Sanierung, Erhalt, Ausstattung und Modernisierung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
  • Konzeptionell neue Vorhaben zur Weiterentwicklung inklusiver Angebote des Wohnens, der Tagesbetreuung und der Beschäftigung für Menschen mit Behinderung
  • Barrierefreie Gestaltung von bestehenden öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen

 

Wer wird egfördert?

  • Nach Abschnitt I und II der Richtlinie: natürliche und juristische Personen, die im Bereich der Behindertenhilfe tätig sind (Träger der Einrichtungen, Angebote oder Dienste)
  • Nach Abschnitt III der Richtlinie: Eigentümer des Gebäudes oder Träger der Einrichtung

 

Förderung von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

 

Weitere Informationen finden Sie HIER.

Investitionsprogramm "Barrierefreies Bauen - Lieblingsplätze für alle"

Ziel der Förderung ist es, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft dadurch zu ermöglichen, dass ihnen der Zugang zu und die Nutzung von öffentlich zugänglichen Gebäuden oder Einrichtungen durch die Beseitigung bestehender Barrieren ermöglicht oder erleichtert wird.

Gefördert werden Investitionen

a) zum Abbau bestehender Barrieren, insbesondere im Kultur-, Freizeit-, Bildungs-, Gastronomie- und Gesundheitsbereich

b) zum Abbau von Barrieren in bestehenden ambulanten Arztpraxen und Zahnarztpraxen. Unter ambulant wird die medizinische Versorgung der Patienten in der Praxis ausschließlich für die Dauer der Behandlung und nicht für einen längeren Zeitraum verstanden.

Die Förderung öffentlicher kommunaler Gebäude sowie öffentlicher Infrastruktur oder öffentlicher Aufgabenträger ist ausgeschlossen. Mögliche Ausnahmen sind hier freiwillige (Zusatz-)Angebote (wie Sportstätten, Schwimmbäder, Bibliotheken oder Freizeitreffs).

 

Weitere Informationen zur Förderung sowie zur Antragstellung finden Sie HIER.

EFRE-Förderrichtlinie SMS 2021–2027

Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Investitionen in die Forschung und Entwicklung innovativer Lösungen für die Gesundheits-, Pflege- und Sozialwirtschaft. Zweck der Förderung ist es, die Fähigkeit der sächsischen Gesundheits-, Pflege- und Sozialwirtschaft zu Innovationen auf dem weltweit schnell wachsenden Markt zu stärken und damit deren Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Die Förderung zielt auf innovative Maßnahmen ab, die durch die Vernetzung der Angebote und die Entwicklung und Anwendung von neuen Technologien auf die Herausforderungen des demografischen Wandels mit einem deutlich steigenden Bevölkerungsanteil älterer Menschen, mit zunehmendem Fachkräftemangel im Bereich der medizinischen, pflegerischen und sozialen Versorgung sowie steigenden Kosten dieser Versorgung reagieren. Die Förderung soll insbesondere dazu beitragen, die Kooperation von Forschung und Entwicklung betreibenden Unternehmen untereinander sowie mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen auszuweiten oder diese an eine Zusammenarbeit heranzuführen.

 

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Gesundheits-, Pflege- und Sozialbereich, durch die die Versorgung der Bevölkerung und die Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure, insbesondere durch Vernetzung der Bürger, Patienten, Gesundheits-, Pflege- und Sozialdienstleister, verbessert werden. Die Vorhaben dienen der Forschung und Entwicklung von neuen Produkten, Verfahren und Dienstleistungen. Gefördert werden Vorhaben zur Forschung und Entwicklung in folgenden Bereichen:
a) E-Health sowie digitale Gesundheitsanwendungen,
b) Altersgerechte Assistenzsysteme für ein selbstbestimmtes Leben im Alter,
c) Intelligente, sektorenübergreifende und interdisziplinäre Gesundheits- und Pflegenetzwerke einschließlich digitale Vernetzung von Einrichtungen in der Gesundheits- und Pflegewirtschaft,
d) Soziale Innovationen,
e) Innovative Modellvorhaben.

 

Zuwendungsempfänger

a) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)2,
b) Hochschulen und Forschungseinrichtungen, sofern sie vorhabenbezogen mit KMU zusammenarbeiten,
c) gemeinnützige Organisationen, eingetragene Vereine, Stiftungen, sofern sie vorhabenbezogen mit KMU zusammenarbeiten und
d) Unternehmen, die der KMU-Definition nicht entsprechen, sofern sie vorhabenbezogen mit KMU zusammenarbeiten.

 

Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt für nichtwirtschaftlich tätige Forschungseinrichtungen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten. Zuwendungsfähig sind nur die zusätzlichen förderfähigen Projektausgaben und -kosten, die nicht bereits durch eine Grundfinanzierung der Forschungseinrichtung abgedeckt sind.

 

Die Frist zur Einreichung von Projektbeschreibungen und Förderanträgen endet am 16. Februar 2025.

 

Weitere Informationen zur Förderrichtlinie finden Sie HIER.

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema Reduzierung des Gender Data Gap in der klinischen Forschung

Förderziel

Ziel der Fördermaßnahme ist es, geschlechtersensible Aspekte in der klinischen Forschung stärker zu berücksichtigen und somit zur Reduzierung des Gender Data Gap sowie zu einer geschlechtersensiblen medizinischen Behandlung beizutragen. Dazu soll vorhandenes Wissen über geschlechtersensible Therapien erfasst und die dringendsten Forschungsfragen aus Sicht der Patientinnen und Patienten identifiziert werden. Die Ziele gelten als erreicht, wenn (1) die Synthese vorhandener Evidenz zur geschlechtersensiblen Therapie und entsprechende Evidenzlücken identifiziert sind, (2) Post-hoc-Analysen klinischer Datensätze auf geschlechtersensible Aspekte durchgeführt und veröffentlicht wurden, (3) relevante Forschungsfragen in Zusammenarbeit mit Patientinnen, deren Vertretungen und anderen Stakeholdern identifiziert und publiziert wurden, sowie (4) eine erhöhte Sensibilisierung von Forschenden für geschlechtersensible Aspekte in der klinischen Forschung erreicht wird. Diese Förderrichtlinie gilt im Rahmen des Gesundheitsforschungsprogramms.

 

Gegenstand der Förderung

Die Förderrichtlinie ist in vier Module unterteilt. Gefördert werden wissenschaftsinitiierte Einzelvorhaben.

Modul 1: Systematische Übersichtsarbeiten zu klinischen Studien

Modul 2: Post-hoc-Analysen von Daten aus klinischen Studien

Modul 3: „Priority Setting Partnerships“ zur Priorisierung der dringlichen Forschungsfragen der geschlechtersensiblen Therapie

Modul 4: Summer Schools zu geschlechtersensibler klinischer Forschung

 

Zuwendungsempfänger

Für alle Module gilt: Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie Einrichtungen und Träger der Gesundheitsversorgung (zum Beispiel Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen). Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind nur in besonderen Ausnahmefällen antragsberechtigt, wenn sie gleichzeitig auch eine Einrichtung der Gesundheitsversorgung sind. Für Modul 3 („Priority Setting Partnerships“) sind zusätzlich zu den oben genannten Antragsberechtigten zivilgesellschaftliche Organisationen sowie weitere Institutionen (zum Beispiel fachlich einschlägige Initiativen, Vereine, Verbände, Stiftungen, Selbsthilfegruppen) antragsberechtigt.

 

Höhe der Zuwendung

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt (gilt nicht für Modul 4; Summer Schools).

 

Dem Projektträger ist bis spätestens 9. Januar 2025 ein rechtsverbindlich unterschriebener förmlicher Förderantrag sowie eine Vorhabenbeschreibung in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. In allen Modulen ist zusätzlich eine Kurzdarstellung des Vorhabens anhand der in den Leitfäden für einreichende Personen verbindlich dargelegten Anforderungen einzureichen.

 

Weitere Informationen zur Förderrichtlinie finden Sie HIER.

Richtlinie zur Förderung von forschenden Fachärztinnen und Fachärzten in der Universitätsmedizin

Förderziel

Ziel dieser Förderinitiative ist, durch eine Anschubfinanzierung Förderangebote für Advanced Clinician Scientists in der Universitätsmedizin nachhaltig zu etablieren. Weiterhin zielt die Förderinitiative darauf ab, die klinische Forschung in Deutschland zu stärken, indem wirksame Anreize für eine strukturelle Weiterentwicklung in der Universitätsmedizin gesetzt werden. Hierdurch soll ein Beitrag zur Profilbildung in der Universitätsmedizin geleistet sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Universitätsmedizin verbessert werden.

Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Implementierung von innovativen Konzepten mit Modellcharakter für Advanced Clinician Scientist-Programme an universitätsmedizinischen Standorten für insgesamt bis zu 100 Stellen. In der Regel werden zehn bis zwölf Stellen pro Standort unterstützt.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Universitäten mit einer medizinischen Fakultät. Die Förderung eines Universitätsklinikums setzt voraus, dass dem Universitätsklinikum die Zuständigkeit für Forschung und Lehre landesrechtlich zugewiesen wurde, wie es zum Beispiel im Integrationsmodell der Fall ist.

Art und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Einzelvorhaben gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt. Mit der Fördermaßnahme können in dieser Runde insgesamt bis zu 100 Advanced Clinician Scientist-Stellen in der Universitätsmedizin gefördert werden.

Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 28. November 2024 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

 

Weitere Informationen zur Förderrichtlinie finden Sie HIER.

Richtlinie zur Förderung einer Ausbauphase für das künftige Deutsche Zentrum für Psychische Gesundheit

Gegenstand der Förderung

Es werden Verbünde gefördert, in denen sowohl Forschungsschwerpunkte als auch Querschnittsaktivitäten bearbeitet werden. Die inhaltliche Grundlage der Förderung stellt das von den Standorten entwickelte Gesamtkonzept dar. Der fachliche Fördergegenstand bezieht sich auf die Schwerpunkte „Risiko und Resilienz bei psychischer und physischer Gesundheit über die Lebensspanne“, „Innovative, individualisierte Interventionen“ sowie „Prävention, Erholung und Partizipation im Lebensumfeld“. Zu diesen Forschungsschwerpunkten werden die dafür erforderlichen querschnitthaft angelegten Aktivitäten gefördert.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind ausschließlich die staatlichen und nicht staatlichen Hochschulen beziehungsweise Uni­versitätskliniken und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die an der Erstellung des Gesamtkonzeptes zum Aufbau eines Deutschen Zentrums für Psychische Gesundheit teilgenommen haben und als Partner eines der sechs Standorte im Gesamtkonzept benannt sind. Im Forschungsbereich „Visionäre Forschung zu neu aufkommenden Fragestellungen“ sind gemeinsam mit mindestens zwei der sechs Standorte neben staatlichen und nicht staatlichen Hochschulen beziehungsweise Universitätskliniken und außeruniversitären Forschungseinrichtungen auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie fachlich einschlägige Einrichtungen aus der Praxis antragsberechtigt, soweit die entsprechenden, in Nummer 2 dargelegten Rahmenbedingungen erfüllt sind. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Art und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendungsempfänger können für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gefördert werden. Die Projektlaufzeit für den Forschungsschwerpunkt „Visionäre Forschung zu neu aufkommenden Fragestellungen“ beträgt zwischen ein und drei Jahre innerhalb dieser fünf Jahre. Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Antragsverfahren

Dem Projektträger ist bis spätestens 14. November 2024 ein rechtsverbindlich unterschriebener förmlicher Förderantrag sowie eine Vorhabenbeschreibung in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

 

Weitere Informationen zur Förderrichtlinie finden Sie HIER

Förderung natürlichsprachlicher Integration von Robotik in Gesundheitseinrichtungen

Gefördert werden Projekte, die robotische Systeme zur Verbesserung medizinischer Prozesse entwickeln. Die Robotik soll medizinisches Personal entlasten und die medizinische Aus-, Fort- und Weiterbildung unterstützen. Um Betrieb und Anpassung unabhängig von Robotik-Fachkräften zu ermöglichen, sollen die Systeme über natürlichsprachliche Interfaces und Low-Code- oder No-Code-Paradigmen bedienbar sein.

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die neuartige oder bereits kommerziell erhältliche robotische Systeme mit natürlichsprachlichen Interfaces einsetzen, um medizinische Prozesse zu verbessern. Das sind Projekte, die

  • den Einsatz und die Steuerung robotischer Systeme unter Zuhilfenahme von Basismodellen erleichtern,
  • durch No-Code-/Low-Code-Paradigmen die Integrierbarkeit und Steuerung der Robotik ohne tiefergehende technische Kompetenz der Nutzenden ermöglichen,
  • interaktive Demonstratoren entwickeln,
  • sich mit elementaren Herausforderungen des Einsatzes von KI und Robotik im Gesundheitssektor auseinandersetzen – beispielsweise mit ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten (ELSA) und
  • die Vertraulichkeit, Korrektheit und Zertifizierbarkeit KI-basierter robotischer Systeme im medizinischen und pflegerischen Anwendungskontext erforschen.

Modul 1: Anwendungsorientierte Verbundprojekte

Förderung von Forschungsverbünden die:

  • mithilfe robotischer Systeme
  • entweder die medizinische Aus-, Fort- und Weiterbildung verbessern und flexibler und realitätsnäher gestalten
  • oder medizinisches Personal entlasten
  • sich konkret unter technischen und sozio-technischen Gesichtspunkten mit solchen Robotik-Systemen auseinandersetzen, die sich über No-Code/Low-Code und natürlichsprachliche Interfaces steuern lassen
  • sich interdisziplinär zusammensetzen (Wissenschaft und Wirtschaft; Beteiligung eines Unternehmens mit kommerziellen Verwertungsaussichten und einem potenziellen Marktzugang)
  • ethische, rechtliche und soziale Aspekte (ELSA) projektbegleitend betrachten

Expertise ist erforderlich in der:

  • Erforschung von medizinischer Aus-, Fort- und Weiterbildung bzw. Arbeitsgestaltung und Entlastungspotenzialen in der Gesundheitsversorgung
  • No-Code/Low-Code-Robotik inklusive Zugang zur Zielgruppe
  • Erforschung von maschinellem Lernen und Basismodellen

Die Projektlaufzeit soll 36 Monate nicht überschreiten.

 

Modul 2: Wissenschaftliches Begleitprojekt

Förderung eines wissenschaftlichen Begleitprojektes, das sich folgende Forschungsfragen stellt:

  • Techniknutzung sowie Auswirkungen und Besonderheiten der Mensch-Technik-Interaktion
  • Vertraulichkeit, Korrektheit und insbesondere auch Zertifizierbarkeit von KI-basierten robotischen Systemen im medizinischen und pflegerischen Anwendungskontext (angesichts der Vielfalt an regulatorischen Rahmenwerken für KI im medizinischen Anwendungsfeld und der gebotenen Sorgfaltspflicht beim Inverkehrbringen KI-basierter Systeme)

Das Begleitprojekt soll zudem:

  • ein Reallabor aufbauen, das für die Projekte aus Modul 1 Hardware bzw. Testumgebungen bereitstellt und folgende Expertise sammelt:
  • Möglichkeiten, wie sich die Arbeit in Gesundheitseinrichtungen besser gestalten ließe
  • Potenziale zur kognitiven, zeitlichen und körperlichen Entlastung medizinischen Personals
  • Daten für das Training von Basismodellen in der Robotik sammeln und daraus Trainingscorpora, also Datensätze für das Training der KI, aggregieren
  • aktiv bei der Organisation von Vernetzungstreffen unterstützen
  • Wissenschaftskommunikation übernehmen

Das Begleitprojekt wird als Verbundprojekt gefördert und startet zwei bis drei Monate vor den Projekten aus Modul 1. Die Laufzeit soll bis zu 42 Monate betragen.

 

Weitere Informationen zum Förderprogramm finde Sie HIER.

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema dataXperiment – Erprobung innovativer Machbarkeits- und Anwendungsszenarien in der Onkologie – Nationale Dekade gegen Krebs

Zuwendungszweck

Der Zuwendungszweck ist die zeitlich eng begrenzte Förderung von Einzelvorhaben. In den Vorhaben sollen innovative Forschungsideen erprobt werden, deren Ergebnisse potenziell einen Mehrwert in der Krebsforschung oder -versorgung schaffen. Grundlage bilden bereits vorhandene und operable Daten oder Tools, die auch kombiniert werden können, um eine neue Fragestellung zu beantworten. Die Förderung richtet sich insbesondere an den wissenschaftlichen Nachwuchs, der so Impulse für zukünftige, eigenständige Forschungsprojekte erhalten kann.

Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.

 

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Einzelprojekte mit klarem Bezug zur Onkologie, in denen eine innovative und alternative Nutzung bereits vorhandener und operabler Datensätze, beziehungsweise bestehender Tools erprobt wird. Für die Erprobung der Forschungsidee müssen die für das Projekt erforderlichen Daten bereits identifiziert, zusammengeführt, strukturiert und annotiert vorliegen. Denkbar wären beispielsweise datenbasierte Lösungsansätze für den klinischen Routinealltag wie beispielsweise die Befundung in der Pathologie oder es können bestehende Tools zugunsten der Nutzerfreundlichkeit angepasst werden. Gefördert werden können auch Weiterentwicklungen von bereits bestehenden Algorithmen oder Softwareanwendungen, wenn sie einen Mehrwert für die wissenschaftliche Community liefern und für andere Nutzergruppen zugänglich gemacht werden (zum Beispiel Entwicklung einer grafischen Oberfläche, eines Algorithmus, Software et cetera).

Forschungsideen sollen auf ihre Machbarkeit beziehungsweise Anwendung für potenziell nachfolgende Projekte hin erprobt werden.

Der Zugang und die Erfüllung der rechtlichen und ethischen Rahmenbedinungen zu den Datensätzen und Tools müssen bereits bestehen und nachweisbar sein.

Folgende Arten von Forschungsprojekten sind nicht förderfähig:

  • Projekte, deren wesentlicher Fokus auf der Generierung neuer Daten liegt;
  • Projekte, deren Fokus auf der alleinigen Identifizierung, Zusammenführung, Strukturierung, Annotierung von Daten liegt;
  • Projekte, deren Fokus auf der alleinigen Entwicklung neuer informationstechnologischer Werkzeuge liegt.

 

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule), in Deutschland verlangt.

Die Förderung eines Universitätsklinikums setzt voraus, dass dem Universitätsklinikum die Zuständigkeit für Forschung und Lehre landesrechtlich zugewiesen wurde, wie es zum Beispiel im Integrationsmodell der Fall ist.

 

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Der Projektstart ist für Oktober 2024 geplant.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden mit einer Zuwendung von jeweils bis zu 50 000 Euro inklusive Projektpauschale gefördert. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben für die Erprobung alternativer und innovativer Machbarkeits- und Anwendungszenarien in der Onkologie und für die Vernetzung der für das Förderprojekt relevanten Akteure. Unter anderem können auch Ausgaben für notwendige Aufträge an Dritte zur Unterstützung der Arbeiten als zuwendungsfähig anerkannt werden.

Die Beantragung der Finanzmittel ist in Form einer Pauschale möglich. Dazu sind die Mittel unter Position 0841 (Weitere Sachausgaben 1) des Gesamtfinanzierungsplans zu beantragen beziehungsweise unter der Position 0850 (Sonstige unmittelbare Vorhabenkosten) der Gesamtvorkalkulation und die Position „Pauschale“ zu benennen.

Nicht gefördert werden Ausgaben für Investitionen und sonstige Gegenstände.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

 

Dem Projektträger ist bis spätestens 30. August 2024 ein rechtsverbindlich unterschriebener förmlicher Förderantrag sowie eine Vorhabenbeschreibung in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

 

Weitere Informationen zur Förderrichtlinie finden Sie HIER

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Klinische Validierung innovativer medizintechnischer Lösungen“

Diese Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) möchte kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) bei klinischen Validierungen medizintechnischer Lösungen unterstützen. Hierdurch soll den regulatorischen Anforderungen gemäß MDR bzw. IVDR zu Präklinik und Klinischer Bewertung Rechnung getragen und die zügige Überführung von Innovationen in die Versorgung gefördert werden.

 

Zuwendungszweck

Zweck der Förderrichtlinie ist die Förderung von Vorhaben der Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) zur klinischen Validierung von innovativen medizintechnischen Lösungen. Dabei sollen KMU im Rahmen von Einzel­vorhaben in die Lage versetzt werden, einen zügigen Transfer ihrer innovativen Lösungen in die Gesundheits­versorgung zu gewährleisten.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.

 

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt.

 

Höhe der Zuwendung

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

 

Weitere Informationen zur Förderrichtlinie finden Sie HIER