Richtlinie zur Förderung von selbständigen Forschungsgruppen im Förderschwerpunkt „Zukunft eHealth“

Förderziel

Diese Förderrichtlinie unterstützt innovative, insbesondere KI-basierte In-silico-Ansätze zur Verbesserung der Prävention, Diagnose und Therapie von Krankheiten in der biomedizinischen Forschung. Gleichzeitig sollen Wissenschaftlerinnen im Bereich eHealth auf dem Weg zur Professur oder Führungsposition gefördert werden, um ihre langfristige Präsenz im Wissenschaftssystem zu stärken. Sie trägt zur Gleichstellungspolitik der Bundesregierung bei, indem sie die Chancen von Frauen in Wissenschaft und Forschung erhöht. Die strukturellen Ziele sind erreicht, wenn die Beteiligung und Sichtbarkeit von Frauen in eHealth-Führungspositionen steigt und mehr Rollenvorbilder entstehen. Langfristig soll die Anzahl von W3-Professuren und äquivalenten Führungspositionen für Frauen wachsen. Die wissenschaftlichen Ziele sind erreicht, wenn neue In-silico-Methoden und Analysewerkzeuge entwickelt, die Sekundärnutzung von Daten verbessert und Erkenntnisse durch Publikationen zugänglich gemacht wurden.

 

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden eigenständige Forschungsgruppen unter Leitung von Wissenschaftlerinnen, die datengetriebene Gesundheitsforschung oder computergestützte biomedizinische Forschung vorantreiben. Ziel ist die Entwicklung innovativer In-silico-Ansätze durch digitale Technologien.

Förderfähige Projekte sollen:

  • Biomedizinische und Gesundheitsdaten verbessern, verknüpfen und institutionenübergreifend nutzbar machen.
  • Evidenzbasierte Entscheidungsunterstützungssysteme weiterentwickeln.
  • IT-Lösungen für personalisierte Behandlungsansätze optimieren.
  • KI-basierte Methoden zur Analyse biomedizinischer Daten entwickeln.
  • Neue Modellierungs- und Simulationstools für biomedizinische Systeme schaffen.

Der Fokus liegt auf Methodenentwicklung, wobei die erarbeiteten Werkzeuge bereits während der Projektlaufzeit klinische Fragestellungen adressieren sollen. Eine solide Datengrundlage muss zum Projektstart vorhanden sein. Neue Datenerhebungen sind möglich, wenn sie der Anwendung und Evaluierung der entwickelten Methoden dienen. Nicht gefördert werden klinische Studien oder Projekte zur De-novo-Generierung biomedizinischer Daten und Biomaterialsammlungen.

Zielgruppe:
Die Förderung richtet sich an Wissenschaftlerinnen an der Schnittstelle von MINT und Gesundheitsforschung, insbesondere mit interdisziplinärer Qualifikation in datengetriebener Gesundheitsforschung, Sozialwissenschaften oder Versorgungsforschung. Das Projekt muss von einer erfahrenen Wissenschaftlerin im Bereich eHealth geleitet werden.

Zusätzliche Anforderungen:

Praxisnahe Projekte sollen durch Anwendende aus der Praxis begleitet werden. Vernetzungsaktivitäten zwischen den geförderten Gruppen sind verpflichtend und beinhalten Karriereentwicklung, Mentoring und Weiterbildung. Beteiligung an nationalen und europäischen Netzwerken wie dem Netzwerk Universitätsmedizin oder der Medizininformatik-Initiative wird vorausgesetzt.

 

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt. Einrichtungen und Unternehmen, die wirtschaftlich tätig sind, sind nicht antragsberechtigt. Übt ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist sie antragsberechtigt, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Die Förderung eines Universitätsklinikums setzt voraus, dass dem Universitätsklinikum die Zuständigkeit für Forschung und Lehre landesrechtlich zugewiesen wurde, wie es zum Beispiel im Integrationsmodell der Fall ist.

 

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt. Die Forschungsvorhaben der Forschungsgruppen können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gefördert werden.

 

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 12. Mai 2025 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Weitere Informationen zur Förderrichtlinie finden Sie HIER.

Richtlinie zur Förderung der Verhütungsmittelforschung für alle Geschlechter

Förderziel

Über die letzten Jahrzehnte ist der Wunsch aller Geschlechter nach gleichberechtigter Beteiligung an Verhütung und Familienplanung gewachsen. Zudem variieren die Bedürfnisse nach Verhütungsmitteln je nach Lebensphase und gesellschaftlicher Entwicklung. Besonders in der jüngeren Bevölkerung nimmt die Akzeptanz hormoneller Verhütungsmittel ab. Die vorhandenen Methoden decken den Bedarf nicht ausreichend, da es an nebenwirkungsarmen und geschlechtergerechten Optionen fehlt. Dennoch ist die Forschung zu neuen Verhütungsmitteln weltweit schwach ausgeprägt. Die Fördermaßnahme zielt darauf ab, neue Ansätze durch präklinische und klinische Forschung zu entwickeln und bestehende Methoden zu verbessern. Ziel ist es, sichere und wirksame Verhütungsmethoden für alle Geschlechter bereitzustellen. Der Erfolg wird daran gemessen, ob wissenschaftliche Evidenz für neue oder verbesserte Methoden generiert wurde und die gewonnenen Daten Forschenden zur Verfügung stehen, gemessen an Kooperationen, Publikationen und Datenbereitstellung.

 

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden interdisziplinäre Forschungsverbünde, die präklinische und/oder klinische Forschung zu neuen oder verbesserten Verhütungsmethoden durchführen. Klinische Pilotprojekte können sich darauf konzentrieren, natürliche Familienplanungsmethoden sicherer zu machen oder die Wirksamkeit digitaler Gesundheitsanwendungen zu untersuchen. Auch Marker zur Vorhersage der Wirksamkeit und Nebenwirkungen von Verhütungsmitteln können erforscht werden. Präklinische Forschung soll vielversprechende Targets für neue Verhütungsmethoden identifizieren, charakterisieren und validieren. Dabei müssen bereits bedeutende Vorarbeiten existieren, die das Potenzial des Targets belegen. Auch die Entwicklung von Mehrzweck-Präventionstechnologien (MPTs) mit empfängnisverhütenden und antiinfektiösen Eigenschaften ist möglich.

Nicht gefördert werden

  • Projekte zur Entwicklung steroidaler Verhütungsmittel für gebärfähige Personen
  • Forschung zu postfertilen Prozessen (inkl. Nidation)
  • Entwicklung von Medizinprodukten, digitalen Anwendungen, Verabreichungssystemen oder Kondomen
  • Forschung zu molekularen Targets ohne humanes Ortholog
  • Interventionelle klinische Studien
  • Verbünde, die sich ausschließlich mit ethischen, rechtlichen oder sozialen Fragen beschäftigen
  • Anforderungen an die Verbünde

Idealerweise bestehen die Verbünde aus Expert:innen der Keimzellreifung, Befruchtung sowie modernen Methoden der Lebenswissenschaften. Präklinische Forschung erfordert Expertise in Targetidentifizierung, -charakterisierung, -validierung sowie pharmazeutischer und medizinischer Chemie. Klinische Pilotprojekte benötigen Fachwissen in medizinischer Versorgung und klinischer Praxis. Bei der Entwicklung von MPTs ist Expertise zu antiinfektiösen Präventionstechnologien erforderlich. Die Verbünde sollen kooperativ arbeiten, klare gemeinsame Ziele verfolgen und etablierte Strukturen sowie existierende Datensätze nutzen. Personen, die Verhütungsmittel anwenden, sollen in angemessenem Umfang einbezogen werden.

 

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie fachlich einschlägige Stiftungen, Vereine und Verbände. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen). Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.

 

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Verbünde können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

 

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 31. März 2025 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

 

Weitere Informationen zur Förderrichtlinie finden Sie HIER.

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Interdisziplinäre Ansätze in der Neurowissenschaft des Schmerzes im Rahmen des ERA-NET NEURON“

Förderziel

Ziel der Fördermaßnahme ist es, das Verständnis neurowissenschaftlicher Aspekte des Schmerzes durch interdisziplinäre Ansätze zu verbessern. Auf dieser Basis können das Behandlungsrepertoire erfolgversprechender therapeutischer Ansätze erweitert, die Diagnosemöglichkeiten präzisiert und die Prävention verbessert werden. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit im Verbund zu einer besseren internationalen und interdisziplinären Vernetzung der deutschen Forschungsgruppen führen.

Die Ziele der Fördermaßnahme sind erreicht, wenn

  • die Ergebnisse der transnationalen Forschungsvorhaben innerhalb der Projektlaufzeit auf mindestens einem gemeinsamen internationalen Verbundtreffen vorgestellt wurden;
  • die Ergebnisse mittelfristig in mindestens einer Veröffentlichung publiziert oder patentiert wurden;
  • langfristig neue Therapien, verbesserte Diagnosen und Präventionsmöglichkeiten hervorgebracht oder die Ergebnisse der Forschungsvorhaben für deren (Weiter-)Entwicklung und Translation in die klinische Anwendung genutzt werden konnten.

 

Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Förderbekanntmachung werden multinationale und interdisziplinäre Forschungsprojekte zur Erforschung der Neurowissenschaft des Schmerzes gefördert. Chronische Schmerzen sind mit strukturellen Veränderungen im Gehirn und einem erhöhten Risiko für psychische Erkrankungen verbunden, was die Therapie erschwert. Die Förderung zielt auf präklinische und klinische Ansätze ab, die Aspekte wie Biomarker, Neuroplastizität, Neuroinflammation sowie psychologische Auswirkungen von chronischen Schmerzen untersuchen. Projekte können auch präventive, diagnostische oder therapeutische Ansätze entwickeln, einschließlich pharmakologischer Studien und technologischer Entwicklungen. Forschungsansätze zu Kopfschmerzen sind förderfähig, sofern sie transdisziplinäre Aspekte berücksichtigen. Projekte, die sich ausschließlich auf akute Schmerzen konzentrieren, sind nicht förderfähig. Die Verbünde sollen darlegen, wie ihre Forschung zur Linderung chronischer Schmerzen in der klinischen Praxis beiträgt. Sie müssen alle erforderlichen Expertisen einbringen und den translationalen Nutzen klar darstellen. Bei Verwendung von Tiermodellen ist eine Begründung erforderlich; bestehende Modelle sollten bevorzugt genutzt werden. Multimodale klinische Studien sind erwünscht. Die Einbeziehung von Patientinnen und Patienten in den Forschungsprozess ist wichtig; sie können in Planung und Durchführung eingebunden werden. Anträge müssen eine Beschreibung der erwarteten Ergebnisse enthalten, insbesondere hinsichtlich der Verbesserung der Patientenversorgung. Die Qualität der Patienteneinbindung fließt in die Begutachtung ein. Forschungsvorhaben zu neurodegenerativen Erkrankungen sind von der Förderung ausgeschlossen.

 

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungs­einrichtung), in Deutschland verlangt. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungs­behörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

 

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Verbundprojekte können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

 

Das Förderverfahren ist dreistufig angelegt. Zuerst wird ein zweistufiges internationales Begutachtungsverfahren durchgeführt. Die deutschen Projektpartner der ausgewählten transnationalen Verbünde werden dann in einer dritten Stufe zum Einreichen förmlicher Förderanträge aufgefordert. Sowohl für die Projektskizzen (pre-proposals) als auch für die ausführlichen Projektbeschreibungen (full proposals) ist ein einziges gemeinsames Dokument von den Projektpartnern eines transnationalen Verbunds zu erstellen. Jede Förderorganisation hat nationale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, die zu den spezifischen nationalen Vorgaben auf Anfrage Auskunft geben können.

In der ersten Verfahrensstufe sind dem gemeinsamen „Joint Call Secretariat“, das beim DLR Projektträger angesiedelt ist, bis spätestens 6. März 2025, 14 Uhr (MEZ), zunächst Projektskizzen (pre-proposals) in elektronischer Form vorzulegen. Für Verbundprojekte ist die Projektskizze von dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

 

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Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Photonische und quantenbasierte Technologien für medizinische Diagnostik und Therapie“

Förderziel

Das realistische und angemessene, anspruchsvolle Ziel der Förderung ist, während der Projektlaufzeit innovative Technologien für eine verbesserte medizinische Diagnostik und Therapie zu erforschen und entwickeln. Die perspektivische technische Verbesserung kann sich dabei beispielsweise auf folgende Kriterien beziehen:

  • höhere Spezifität und/oder Selektivität;
  • schnellere Analysedauer und dadurch schnellere Diagnose;
  • sensitivere Messungen, die eine frühere Erkennung von Krankheiten erlauben;
  • präzisere Ermittlung und Einstellung relevanter Parameter, die eine kürzere Anwendungsdauer ermöglichen;
  • nachhaltigere Verfahren durch weniger notwendige Einweg-Produkte.

Diese Aufzählung ist nicht als abschließend, sondern als beispielhaft zu verstehen. Den Verbünden steht es frei, weitere geeignete Kriterien für quantifizierbare signifikante Verbesserungen zu definieren und in der Antragsskizze nachvollziehbar zu erläutern. Es sollen im Modul A neue Kombinationen eines photonischen beziehungsweise quantenbasierten Verfahrens mit anderen Verfahren (auch nicht-photonische und nicht-quantenbasierte Verfahren sind möglich) erforscht und ent­wickelt werden. Applikationstests in der jeweils benannten Endanwendung sind als „proof of concept“ in relevanter Umgebung durchzuführen, zum Beispiel im biotechnologischen Verfahren, im Tiermodell oder in klinischer Umgebung. In Ergänzung sollen in Modul B durch die Unterstützung von Forschungsaktivitäten zu den Grundlagen neuer quantenbasierter oder photonischer Verfahren perspektivisch Anwendungspotenziale in der medizinischen Diagnostik und Therapie eröffnet werden. Das jeweilige Projektziel ist erreicht, wenn die Funktionstüchtigkeit des neuen Verfahrens mit einem Versuchsaufbau im Labor (Labormuster) nachgewiesen wird.

 

Gegenstand der Förderung

Die Förderung richtet sich an risikoreiche, anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich innovativer photonischer und quantenbasierter Technologien mit Anwendungsperspektiven in der Medizin und medizinischen Biotechnologie.

Modul A fokussiert auf anwendungsspezifische Kombinationen aus verschiedenen Verfahren der Photonik und Quantentechnologien, wobei mindestens eines dieser Verfahren zugeordnet sein muss. Die Projekte sollen eine realistische Verwertungsperspektive bieten und können ergänzende Arbeiten zur Digitalisierung der Messtechnik umfassen. Ein Systemintegrator und ein Endanwender sind zwingend erforderlich, während die Koordination durch einen Industriepartner erfolgen sollte. Die Einbindung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wird angestrebt.

Modul B adressiert die Erforschung quantenbasierter Effekte und neuer photonischer Methoden mit hohem Risiko aufgrund des Neuheitsgrades. Auch hier ist eine Anwendungsperspektive in der Medizin oder medizinischen Biotechnologie erforderlich, und mindestens ein Industriepartner muss aktiv teilnehmen.

In beiden Modulen sind die genannten Themenfelder beispielhaft; andere relevante Themen können ebenfalls gefördert werden. Einzelvorhaben werden nicht unterstützt.

 

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen, (Universitäts-)Kliniken und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung, forschende Klinik), in Deutschland verlangt. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen. Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraus­setzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des Antrags.

 

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderdauer eines Verbundprojekts beträgt in der Regel bis zu drei Jahre. Eine Meilensteinprüfung mit Abbruchkriterien zur Hälfte der Laufzeit ist vorgesehen. Im Anschluss wird über die Fortführung des Vorhabens entschieden. Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

 

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
In der ersten Verfahrensstufe ist zunächst für jeden Verbund eine mit allen Verbundpartnern abgestimmte Projektskizze durch den vorgesehenen Verbundkoordinator zu erstellen. Diese ist dem beauftragten PT in elektronischer Form vorzulegen. Für die Erstellung der Projektskizzen und deren Einreichung ist ausschließlich das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Es gelten folgende Vorlagefristen:

Modul A: 30. April 2025,
Modul B: 30. Juni 2025.

Diese Fristen gelten nicht als Ausschlussfristen. Projektskizzen, die nach den oben angegebenen Zeitpunkten eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

 

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Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Validierung und Implementierung humanbasierter neuer Methoden im regulatorischen Kontext“

Förderziel

Mit dieser Förderrichtlinie beabsichtigt das BMBF, die Validierung neuer Methoden im regulatorischen Kontext zu fördern mit dem Ziel, neue tierversuchsfreie, für den Menschen relevante Methoden als OECD-Prüfrichtlinien einzuführen oder qualifizierte Modelle für die Wirksamkeitsprüfung neuer Arzneimittel zu etablieren. Somit soll mittel- bis langfristig die Anzahl regulatorischer Tierversuche reduziert werden und die regulatorische Nutzung humanbasierter neuer Methoden mit verbesserter Translationsrate etabliert werden. Die internationale Kooperation zwischen dem BMBF und ZonMw im Rahmen dieser Förderrichtlinie ermöglicht es, die Kompetenzen beider Länder in diesem komplexen Themenfeld zu bündeln und langfristig zu stärken.

 

Gegenstand der Förderung

Es sollen Projekte zur Standardisierung, Qualifizierung und Validierung von NAMs gefördert werden, die einen interdisziplinären Ansatz verfolgen. Die Projekte sollen durch die internationale Zusammenarbeit in einem Konsortium öffentlicher und privater Partner einen Mehrwert generieren. Nachfolgende Beschreibungen und Kriterien sind dabei zu berücksichtigen.

Projekte können sich in zwei verschiedenen Modulen bewerben. Die Module unterscheiden sich im geforderten Technologiereifegrad und verlangen daher unterschiedliche Arbeitspakete und Ergebnisse. Je nach voraussichtlichem Zeitrahmen und Fortschritt können Projekte, die in Modul I beginnen, in Modul II übergehen. In diesem Fall ist ein meilensteinbasierter Ansatz obligatorisch und die Anforderungen beider Module können gelten.

Modul I

Von den in diesem Modul eingereichten Projektvorschlägen wird erwartet, dass sie ein TRL von 3 bis 4 aufweisen. Innerhalb dieses Moduls können Projekte daher beispielsweise Übertragbarkeitsstudien durchführen, um ihr Modell entsprechend zu qualifizieren. Es wird dringend empfohlen, sich mit den zuständigen Regulierungsbehörden, zum Beispiel Europäische Arzneimittelbehörde (EMA), Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder das Paul-Ehrlich-Institut (PEI), abzustimmen. Die Genehmigung einer OECD-Richtlinie ist kein notwendiger Endpunkt im Rahmen einer Modul I-Einreichung.

Modul II

Von Anträgen, die in diesem Modul eingereicht werden, wird ein TRL von 5 bis 7 erwartet. Innerhalb dieses Moduls können Projekte daher beispielsweise eine Ringstudie oder ähnliche Bemühungen gemäß den etablierten regulatorischen Verfahren durchführen, um die vorliegende Methode zu validieren und so eine zeitnahe regulatorische Akzeptanz oder Genehmigung als neue Prüfrichtlinie durch die OECD zu ermöglichen. Die Konsultation zuständiger Genehmigungsbehörden vor der Einreichung des Antrags ist obligatorisch, um sicherzustellen, dass die Methode einsatzbereit ist. Die Genehmigungsbehörden können während des gesamten Projekts konsultiert werden, die Beantragung von Mitteln für Beratungsdienstleistungen ist empfohlen.

 

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Forschungs- und Entwicklungskapazität, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung in Deutschland, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (deutsche staatliche und nicht staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen), verlangt.

 

Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Jedes Verbundprojekt muss aus mindestens einem niederländischen und einem deutschen Partner bestehen, die jeweils für eine Finanzierung durch eine der beiden beteiligten Förderorganisationen in Frage kommen. Für den gesamten binationalen Verbund ist eine Ansprechperson als Koordinatorin beziehungsweise Koordinator zu definieren, welche im Rahmen der Skizzeneinreichungsphase das Konsortium gegenüber dem Joint Call Secretariat vertritt.

 

Art und Umfang, Höhe der Zuwedung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten8 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

 

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Joint Call Secretariat (JCS) bis spätestens 28. April 2025 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen. Eine zusätzliche postalische Einreichung der Projektskizzen ist nicht gewünscht, da die Einreichung rein elektronisch zu erfolgen hat.

 

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Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema Interaktive Technologien für die kardio-onkologische Nachsorge

Förderziel

Ziel der Fördermaßnahme ist die Steigerung der Lebensqualität und Belastungsfähigkeit im Alltag von Patienten, die sich im Stadium der Nachbehandlung einer Krebserkrankung im Sinne einer akuten oder langfristigen Nachsorge befinden. Forschungsergebnisse der innerhalb der Maßnahme geförderten Projekte sollen dazu dienen, künftige kardio-onkologische Nachsorgeprozesse effektiver und patientengerecht zu gestalten. Die Fördermaßnahme soll so dazu beitragen, die Vorbereitung und Durchführung der onkologischen Nachsorge mit Fokus auf kardiovaskuläre Risiken zu verbessern. Folgeprobleme einer Krebserkrankung sollen frühzeitig erkannt werden, sodass Langzeitfolgen vorgebeugt werden kann. Patientenseitig soll so unter anderem die frühzeitige Diagnostik und Therapie von langzeitigen kardiovaskulären Schädigungen, eine Verbesserung der kardio-onkologischen Verlaufskontrollen und -beurteilungen sowie eine höhere Adhärenz bei Nachsorgeprozessen erreicht werden. Für das medizinische Fachpersonal soll die Maßnahme einen Beitrag zu verbessertem intersektoralem Informationsaustausch, übersichtlicher und anschaulicher Informations­aufbereitung sowie Unterstützung in der Organisation und Durchführung von Nachsorgeprozessen leisten.

 

Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungsaufwendungen im Rahmen vorwettbewerblicher wissenschaftlicher Verbundvorhaben. Dabei steht die enge fachliche Zusammenarbeit von Forschenden aus Wirtschaft und Wissenschaft sowie Vertretenden der Zielgruppe zur Überprüfung der Umsetzbarkeit grundlegender Forschungsergebnisse in eine spätere wirtschaftliche Nutzung und Verwertung im Mittelpunkt. Inhaltlich werden im Rahmen dieser Bekanntmachung Verbundprojekte gefördert, die digitale Anwendungen und Technologien für die Stärkung der Lebensqualität und Belastungsfähigkeit im Alltag von Krebspatienten beziehungsweise Krebsüberlebenden erforschen und entwickeln. Diese müssen den Bereich der Kardio-Onkologie adressieren. Außerdem sind Setting-übergreifende Angebote, nutzbare Screening- und Diagnostikinstrumente, individuelle Nachsorgepläne sowie niedrigschwellige Wissensvermittlung und Beratung von Patienten und Angehörigen denkbar.

 

Zuwendungsempfänger

  • Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen,
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Start-ups, KMU und mittelständische Unternehmen),
  • Krankenhäuser, medizinische Einrichtungen,
  • Verbände, Vereine und Non-Profit-Organisationen.

Von den Verbundpartnern ist ein Koordinator zu benennen.

 

Höhe der Zuwendung

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

 

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH bis spätestens 31. Januar 2025 um 12:00 Uhr zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.

 

Weitere Informationen zur Förderrichtlinie finden Sie HIER.

Investitionen Teilhabe - Bau und Erhalt von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Förderziel

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen und ihre Angehörigen benötigen sehr differenzierte begleitende und unterstützende Hilfen sowie eine entsprechende Förderung und Betreuung, damit sie selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilnehmen können und behinderungsbedingte Benachteiligungen beseitigt werden. Der Freistaat Sachsen fördert den Neubau, die Sanierung, die Modernisierung sowie den Erhalt der für diese Aufgaben notwendigen Einrichtungen, Dienste und Angebote sowie die barrierefreie Gestaltung bestehender, öffentlich zugänglicher Gebäude und Einrichtungen. Die staatliche Förderung erfolgt unter dem Aspekt der vorrangigen Nutzung vorhandener Versorgungsstrukturen sowie der sinnvollen und flexiblen Verknüpfung einzelner Betreuungsbausteine (Netzwerke).

 

Was wird gefördert?

  • Bau, Sanierung, Erhalt, Ausstattung und Modernisierung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
  • Konzeptionell neue Vorhaben zur Weiterentwicklung inklusiver Angebote des Wohnens, der Tagesbetreuung und der Beschäftigung für Menschen mit Behinderung
  • Barrierefreie Gestaltung von bestehenden öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen

 

Wer wird egfördert?

  • Nach Abschnitt I und II der Richtlinie: natürliche und juristische Personen, die im Bereich der Behindertenhilfe tätig sind (Träger der Einrichtungen, Angebote oder Dienste)
  • Nach Abschnitt III der Richtlinie: Eigentümer des Gebäudes oder Träger der Einrichtung

 

Förderung von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

 

Weitere Informationen finden Sie HIER.

Investitionsprogramm "Barrierefreies Bauen - Lieblingsplätze für alle"

Ziel der Förderung ist es, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft dadurch zu ermöglichen, dass ihnen der Zugang zu und die Nutzung von öffentlich zugänglichen Gebäuden oder Einrichtungen durch die Beseitigung bestehender Barrieren ermöglicht oder erleichtert wird.

Gefördert werden Investitionen

a) zum Abbau bestehender Barrieren, insbesondere im Kultur-, Freizeit-, Bildungs-, Gastronomie- und Gesundheitsbereich

b) zum Abbau von Barrieren in bestehenden ambulanten Arztpraxen und Zahnarztpraxen. Unter ambulant wird die medizinische Versorgung der Patienten in der Praxis ausschließlich für die Dauer der Behandlung und nicht für einen längeren Zeitraum verstanden.

Die Förderung öffentlicher kommunaler Gebäude sowie öffentlicher Infrastruktur oder öffentlicher Aufgabenträger ist ausgeschlossen. Mögliche Ausnahmen sind hier freiwillige (Zusatz-)Angebote (wie Sportstätten, Schwimmbäder, Bibliotheken oder Freizeitreffs).

 

Weitere Informationen zur Förderung sowie zur Antragstellung finden Sie HIER.

EFRE-Förderrichtlinie SMS 2021–2027

Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Investitionen in die Forschung und Entwicklung innovativer Lösungen für die Gesundheits-, Pflege- und Sozialwirtschaft. Zweck der Förderung ist es, die Fähigkeit der sächsischen Gesundheits-, Pflege- und Sozialwirtschaft zu Innovationen auf dem weltweit schnell wachsenden Markt zu stärken und damit deren Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Die Förderung zielt auf innovative Maßnahmen ab, die durch die Vernetzung der Angebote und die Entwicklung und Anwendung von neuen Technologien auf die Herausforderungen des demografischen Wandels mit einem deutlich steigenden Bevölkerungsanteil älterer Menschen, mit zunehmendem Fachkräftemangel im Bereich der medizinischen, pflegerischen und sozialen Versorgung sowie steigenden Kosten dieser Versorgung reagieren. Die Förderung soll insbesondere dazu beitragen, die Kooperation von Forschung und Entwicklung betreibenden Unternehmen untereinander sowie mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen auszuweiten oder diese an eine Zusammenarbeit heranzuführen.

 

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Gesundheits-, Pflege- und Sozialbereich, durch die die Versorgung der Bevölkerung und die Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure, insbesondere durch Vernetzung der Bürger, Patienten, Gesundheits-, Pflege- und Sozialdienstleister, verbessert werden. Die Vorhaben dienen der Forschung und Entwicklung von neuen Produkten, Verfahren und Dienstleistungen. Gefördert werden Vorhaben zur Forschung und Entwicklung in folgenden Bereichen:
a) E-Health sowie digitale Gesundheitsanwendungen,
b) Altersgerechte Assistenzsysteme für ein selbstbestimmtes Leben im Alter,
c) Intelligente, sektorenübergreifende und interdisziplinäre Gesundheits- und Pflegenetzwerke einschließlich digitale Vernetzung von Einrichtungen in der Gesundheits- und Pflegewirtschaft,
d) Soziale Innovationen,
e) Innovative Modellvorhaben.

 

Zuwendungsempfänger

a) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)2,
b) Hochschulen und Forschungseinrichtungen, sofern sie vorhabenbezogen mit KMU zusammenarbeiten,
c) gemeinnützige Organisationen, eingetragene Vereine, Stiftungen, sofern sie vorhabenbezogen mit KMU zusammenarbeiten und
d) Unternehmen, die der KMU-Definition nicht entsprechen, sofern sie vorhabenbezogen mit KMU zusammenarbeiten.

 

Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt für nichtwirtschaftlich tätige Forschungseinrichtungen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten. Zuwendungsfähig sind nur die zusätzlichen förderfähigen Projektausgaben und -kosten, die nicht bereits durch eine Grundfinanzierung der Forschungseinrichtung abgedeckt sind.

 

Die Frist zur Einreichung von Projektbeschreibungen und Förderanträgen endet am 16. Februar 2025.

 

Weitere Informationen zur Förderrichtlinie finden Sie HIER.

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema Reduzierung des Gender Data Gap in der klinischen Forschung

Förderziel

Ziel der Fördermaßnahme ist es, geschlechtersensible Aspekte in der klinischen Forschung stärker zu berücksichtigen und somit zur Reduzierung des Gender Data Gap sowie zu einer geschlechtersensiblen medizinischen Behandlung beizutragen. Dazu soll vorhandenes Wissen über geschlechtersensible Therapien erfasst und die dringendsten Forschungsfragen aus Sicht der Patientinnen und Patienten identifiziert werden. Die Ziele gelten als erreicht, wenn (1) die Synthese vorhandener Evidenz zur geschlechtersensiblen Therapie und entsprechende Evidenzlücken identifiziert sind, (2) Post-hoc-Analysen klinischer Datensätze auf geschlechtersensible Aspekte durchgeführt und veröffentlicht wurden, (3) relevante Forschungsfragen in Zusammenarbeit mit Patientinnen, deren Vertretungen und anderen Stakeholdern identifiziert und publiziert wurden, sowie (4) eine erhöhte Sensibilisierung von Forschenden für geschlechtersensible Aspekte in der klinischen Forschung erreicht wird. Diese Förderrichtlinie gilt im Rahmen des Gesundheitsforschungsprogramms.

 

Gegenstand der Förderung

Die Förderrichtlinie ist in vier Module unterteilt. Gefördert werden wissenschaftsinitiierte Einzelvorhaben.

Modul 1: Systematische Übersichtsarbeiten zu klinischen Studien

Modul 2: Post-hoc-Analysen von Daten aus klinischen Studien

Modul 3: „Priority Setting Partnerships“ zur Priorisierung der dringlichen Forschungsfragen der geschlechtersensiblen Therapie

Modul 4: Summer Schools zu geschlechtersensibler klinischer Forschung

 

Zuwendungsempfänger

Für alle Module gilt: Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie Einrichtungen und Träger der Gesundheitsversorgung (zum Beispiel Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen). Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind nur in besonderen Ausnahmefällen antragsberechtigt, wenn sie gleichzeitig auch eine Einrichtung der Gesundheitsversorgung sind. Für Modul 3 („Priority Setting Partnerships“) sind zusätzlich zu den oben genannten Antragsberechtigten zivilgesellschaftliche Organisationen sowie weitere Institutionen (zum Beispiel fachlich einschlägige Initiativen, Vereine, Verbände, Stiftungen, Selbsthilfegruppen) antragsberechtigt.

 

Höhe der Zuwendung

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt (gilt nicht für Modul 4; Summer Schools).

 

Dem Projektträger ist bis spätestens 9. Januar 2025 ein rechtsverbindlich unterschriebener förmlicher Förderantrag sowie eine Vorhabenbeschreibung in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. In allen Modulen ist zusätzlich eine Kurzdarstellung des Vorhabens anhand der in den Leitfäden für einreichende Personen verbindlich dargelegten Anforderungen einzureichen.

 

Weitere Informationen zur Förderrichtlinie finden Sie HIER.