Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „START-interaktiv: Interaktive Technologien für Gesundheit und Lebensqualität“

Die Fördermaßnahme ist Teil der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung und des Fünf-Punkte-Konzepts des BMBF „Mehr Chancen für Gründungen“. Sie gehört zum BMBF-Forschungsprogramm „Miteinander durch Innovation“ und zielt darauf ab, das Potenzial von Start-ups im Bereich interaktiver Technologien für Gesundheit und Lebensqualität zu stärken. Das BMBF möchte die Gründungschancen von Start-ups durch gezielte Förderung von Forschungsteams an Hochschulen und Forschungseinrichtungen verbessern (Modul 1) sowie bereits gegründete Start-ups bei risikoreicher FuE unterstützen (Modul 2). Die Fördermaßnahme soll Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten in den Bereichen „Digital unterstützte Gesundheit und Pflege“ sowie „Lebenswerte Räume: smart, nachhaltig und innovativ“ des Forschungsprogramms „Miteinander durch Innovation“ unterstützen.

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Bereich interaktiver Technologien für Gesundheit und Lebensqualität, die sich auf die Forschungsfelder „Digital unterstützte Gesundheit und Pflege“ sowie „Lebenswerte Räume: smart, nachhaltig und innovativ“ des Forschungsprogramms „Miteinander durch Innovation“ konzentrieren. Anwendungen im Bereich industrieller Produktion sind von dieser Richtlinie ausgeschlossen.

Bei Modul 1 sind Hochschulen und Forschungseinrichtungen, an denen die Forschungsgruppen angesiedelt sind, antragsberechtigt. Bei Modul 2 können Start-ups, KMU, mittelständische Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen Anträge stellen. Unternehmen, die nicht die Kriterien der Buchstaben a, b oder c erfüllen, haben die Möglichkeit, sich auf eigene Kosten als assoziierte Partner am Vorhaben zu beteiligen.

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung gewährt, mit einer Förderdauer von in der Regel 18 bis 36 Monaten. Bei Verbundprojekten muss ein Koordinator von den Partnern benannt werden. Die finanzielle Unterstützung für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Forschungseinrichtungen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausführen, basiert auf den zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten und erfordert eine angemessene Eigenbeteiligung. Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen, die keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausführen, können bis zu 100 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben erhalten. Nichtwirtschaftliche Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken erhalten zusätzlich eine Projektpauschale von 20 %. Start-ups mit geringem Eigenkapital können eine Förderung der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben erhalten. Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten werden gemäß den Richtlinien des BMBF festgelegt und berücksichtigen die Vorgaben der AGVO.

 

Einreichungs-/Vorlagefrist für Projektskizzen der Module 1 und 2 sind jährlich jeweils der 15. Januar und der 15. Juli.

Projektskizzen, die nach dieser Frist eingehen, können erst beim nächsten Stichtag berücksichtigt werden.

 

Weitere Informationen zur Förderrichtlinie finden Sie HIER

Förderbekanntmachung neue Versorgungsformen zum themenoffenen Bereich – zweistufig lang

Neue Versorgungsformen im Innovationsfonds gehen über die bisherige Regelversorgung hinaus und zielen auf eine Weiterentwicklung der sektorenübergreifenden Versorgung ab. Dies umfasst Modelle, die die Sektorentrennung überwinden oder innersektorale Schnittstellen optimieren möchten. Eine Förderung erfordert ein belastbares Evaluationskonzept, um Erkenntnisse zu gewinnen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien übernommen oder als Grundlage für strukturelle Veränderungen im Gesundheitswesen genutzt werden können.

 

Im zweistufigen Antrags- und Förderverfahren dieser Bekanntmachung sind zunächst Ideenskizzen einzureichen, die die wesentlichen Projektinhalte vorstellen. Der Innovationsausschuss wählt aus, welche Ideenskizzen zur Ausarbeitung eines qualifizierten Vollantrags gefördert werden. In der Konzeptentwicklungsphase haben die Antragsteller sechs Monate Zeit, um den Vollantrag auszuarbeiten und beim Innovationsausschuss einzureichen. Dieser entscheidet dann, welche Projekte in der Durchführungsphase unterstützt werden. Die Projektlaufzeit beträgt in der Regel bis zu 36 Monate, kann aber in begründeten Fällen auf maximal 48 Monate verlängert werden. Die Einreichung eines Vollantrags setzt eine erfolgreiche Teilnahme an der Konzeptentwicklungsphase voraus; ein direkter Vollantrag ohne vorherige Beteiligung ist nicht möglich. Weitere Details zur Förderung und zum Verfahren sind in den Nummern 6 und 8 der Bekanntmachung festgelegt.

 

 
Die Ideenskizzen für den themenoffenen Bereich (zweistufig lang) sind dem DLR Projektträger bis spätestens 22. Mai 2024, 12.00 Uhr, in elektronischer Form vorzulegen. Die Antragstellenden, die gefördert werden, können bis zum 3. Juni 2025 ihre Vollanträge einreichen. Die Einreichung eines Vollantrags setzt die erfolgreiche Auswahl der Ideenskizze durch den Innovationsausschuss voraus, eine direkte Einreichung eines Vollantrags ist nicht möglich. Die finale Entscheidung über die Förderung und Umsetzung der Projekte erfolgt dann im Anschluss.
 
Weitere Informationen zur Förderbekanntmachung finden Sie HIER.

Förderbekanntmachung neue Versorgungsformen zum themenspezifischen Bereich – zweistufig lang

Neue Versorgungsformen im Innovationsfonds gehen über die bisherige Regelversorgung hinaus und zielen auf eine Weiterentwicklung der sektorenübergreifenden Versorgung ab. Dies umfasst Modelle, die die Sektorentrennung überwinden oder innersektorale Schnittstellen optimieren möchten. Eine Förderung erfordert ein belastbares Evaluationskonzept, um Erkenntnisse zu gewinnen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien übernommen oder als Grundlage für strukturelle Veränderungen im Gesundheitswesen genutzt werden können.

 

Im zweistufigen Antrags- und Förderverfahren dieser Bekanntmachung sind zunächst Ideenskizzen einzureichen, die die wesentlichen Projektinhalte vorstellen. Der Innovationsausschuss wählt aus, welche Ideenskizzen zur Ausarbeitung eines qualifizierten Vollantrags gefördert werden. In der Konzeptentwicklungsphase haben die Antragsteller sechs Monate Zeit, um den Vollantrag auszuarbeiten und beim Innovationsausschuss einzureichen. Dieser entscheidet dann, welche Projekte in der Durchführungsphase unterstützt werden. Die Projektlaufzeit beträgt in der Regel bis zu 36 Monate, kann aber in begründeten Fällen auf maximal 48 Monate verlängert werden. Die Einreichung eines Vollantrags setzt eine erfolgreiche Teilnahme an der Konzeptentwicklungsphase voraus; ein direkter Vollantrag ohne vorherige Beteiligung ist nicht möglich. Weitere Details zur Förderung und zum Verfahren sind in den Nummern 6 und 8 der Bekanntmachung festgelegt.

 

Die Ideenskizzen für den themenoffenen Bereich (zweistufig lang) bis spätestens 22. Mai 2024, 12.00 Uhr, beim DLR Projektträger einzureichen. Die Antragstellenden, die gefördert werden, können bis zum 3. Juni 2025 ihre Vollanträge einreichen. Die Einreichung eines Vollantrags setzt die erfolgreiche Auswahl der Ideenskizze durch den Innovationsausschuss voraus, eine direkte Einreichung eines Vollantrags ist nicht möglich. Die finale Entscheidung über die Förderung und Umsetzung der Projekte erfolgt dann im Anschluss.

 

Weitere Informationen zur Förderbekanntmachung finden Sie HIER.

Förderbekanntmachung neue Versorgungsformen zum themenoffenen Bereich – einstufig kurz

Die Förderung von neuen Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit im einstufigen Verfahren richtet sich an Antragsteller, deren Projekte innerhalb von zwei Jahren Ergebnisse zur Verbesserung der Versorgung liefern können. Dies umfasst gesundheitsbezogene Verbesserungen, patientenrelevante Struktur- oder Verfahrensverbesserungen sowie Pilotierungen komplexer Versorgungsansätze. Es wird erwartet, dass erste Erkenntnisse zur Wirksamkeit der Intervention bereits vorliegen. Die Evaluation soll konkrete Erkenntnisse liefern, die für die Versorgung nutzbar sind und möglicherweise in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses integriert oder als Grundlage für strukturelle Veränderungen im Gesundheitswesen dienen können.

 

Antragsberechtigt sind rechtsfähige und unbeschränkt geschäftsfähige Personen und Personengesellschaften, die in der Regel eine Krankenkasse bei der Antragstellung einbeziehen müssen. Die Beteiligung einer Krankenkasse gemäß § 92a Absatz 1 Satz 6 SGB V erfordert die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters der beteiligten Krankenkasse oder eines Krankenkassenverbandes sowie die Darlegung der Funktion oder Aufgabe der Krankenkasse im Projekt. Falls keine Beteiligung einer Krankenkasse geplant ist, muss dies begründet werden und es muss dargelegt werden, wie die Integration in die gesetzliche Krankenversicherung sowie die Pilotierung und Evaluation dennoch gewährleistet werden können.

 

Die Förderungen können im Wege einer Projektförderung als Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt werden.
Geförderte Projekte sollen eine Laufzeit von maximal 24 Monaten nicht überschreiten.

 

Weitere Informationen zur Förderbekanntmachung finden Sie HIER

Förderbekanntmachung neue Versorgungsformen zum themenoffenen Bereich – einstufig lang

Das Ziel dieses Förderangebots ist es, neue Versorgungsformen zu unterstützen, die eine Weiterentwicklung der sektorenübergreifenden Versorgung anstreben. Diese Formen können die Sektorentrennung überwinden, innersektorale Schnittstellen optimieren oder bestehende Versorgungsprozesse und -strukturen verknüpfen. Eine Förderung erfordert ein belastbares Evaluationskonzept, um Erkenntnisse zu gewinnen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien zur Versorgungsgestaltung integriert oder dem Gesetzgeber als Grundlage für strukturelle Veränderungen im Gesundheitswesen dienen können.

 

Antragsberechtigt sind rechtsfähige und unbeschränkt geschäftsfähige Personen und Personengesellschaften, die in der Regel eine Krankenkasse bei der Antragstellung beteiligen müssen. Die Beteiligung einer Krankenkasse gemäß § 92a Absatz 1 Satz 6 SGB V erfordert die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters der beteiligten Krankenkasse oder eines Krankenkassenverbands sowie die Darlegung der Funktion oder Aufgabe der Krankenkasse im Projekt. Falls keine Beteiligung einer Krankenkasse geplant ist, muss dies begründet werden und es muss dargelegt werden, wie die Integration in die gesetzliche Krankenversicherung und die erforderliche Evaluation dennoch gewährleistet werden können.

 

Die Förderungen können im Wege einer Projektförderung als Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt werden.
Der Förderzeitraum beträgt in der Regel 36 Monate (maximal mögliche Laufzeit in begründeten Ausnahmefällen: 48 Monate).

 

Weitere Informationen zur Föderbekanntmachung finden Sie HIER

Förderprogramm zur Verbesserung der Vereinbarkeit von familiärer Pflege, Familie und Beruf

Das Förderprogramm unterstützt Maßnahmen von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen, die spezielle Betreuungsangebote oder Schulungen für Leitungskräfte und Beschäftigte umfassen. Diese Maßnahmen sollen die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pflege verbessern.

 

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind alle nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen, die förderfähige Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf im laufenden Kalenderjahr durchgeführt und mit Eigenmitteln finanziert haben.

 

Wie hoch ist die Förderung?

Ab dem 1. Juli 2023 beträgt die Förderhöhe für Pflegeeinrichtungen mit bis zu 25 in der Pflege tätigen Mitarbeitern bis zu 70% der Ausgaben für die Maßnahme, begrenzt auf 10.000 Euro pro Jahr und Einrichtung, aufteilbar auf mehrere Maßnahmen. Für Pflegeeinrichtungen mit 26 oder mehr Mitarbeitern beträgt die Förderung bis zu 50% der Ausgaben, begrenzt auf 7.500 Euro pro Jahr und Einrichtung, ebenfalls aufteilbar. Nicht genutzte Beträge können ins Folgejahr übertragen werden, solange das Budget des Bundeslandes nicht ausgeschöpft ist.

 

Was kann gefördert werden?

Förderfähig sind beispielsweise: 

  • Schulungen, Coachings oder Workshops für Pflege- und Betreuungskräfte sowie Führungskräfte mit dem Schwerpunkt Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
  • Beratungsleistungen zur Dienstplangestaltung in Hinblick auf Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.

 

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Pauschalförderung von Krankenhäusern

Förderung für die Wieder- und Ergänzungsbeschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen sowie für sonstige Investitionen gemäß dem sächsischen Krankenhausgesetz.

Was wird gefördert?

  • Die Wiederbeschaffung/Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern in Krankenhäusern und sonstige Investitionskosten gemäß dem § 15 Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG).
  • Nicht gefördert werden Kosten für Gebrauchs- und Verbrauchsgüter.

Wer wird gefördert?

  • Krankenhausträger

 

Weitere Informationen zum Förderprogramm finden Sie HIER.

 

Förderprogramm: Forschung und Lehre zur Gesundheit in der Arbeitswelt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unterstützen Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforscher, Stiftungsprofessuren sowie Forschungsprojekte im Bereich der Gesundheitsforschung in der Arbeitswelt.

 

Gefördert werden Einzelvorhaben und Verbundprojekte zu 5 Handlungsfeldern:

  • Aus der COVID-19-Pandemie lernen für eine zukünftig bessere Vernetzung von Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention,
  • Prävention im Betrieb – das betriebsärztliche Handeln weiterentwickeln,
  • Präventive Erwerbsverlaufsgestaltung unter Berücksichtigung der Vulnerabilität verschiedener Personengruppen und der Vielfalt der Erwerbsbevölkerung,
  • Flexibilisierung der Arbeitswelt – Chancen nutzen, Risiken vermeiden,
  • Mit dem Wandel Schritt halten – die wissenschaftliche Methodik fortentwickeln.

 

Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt, der üblicherweise als Anteilsfinanzierung ausgezahlt wird.

Projekte erhalten in der Regel eine Förderung für bis zu 3 Jahre. Nachwuchsgruppen werden für einen Zeitraum von 3 Jahren mit bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten unterstützt. Stiftungsprofessuren erhalten jährlich bis zu EUR 300.000 für eine Finanzierung der Professur über mindestens fünf Jahre.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zunächst reichen Sie im Rahmen der Aufrufe zur Einreichung von Interessenbekundungen bei der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) eine Interessenbekundung ein, die die 5 Handlungsfelder konkretisiert. Bei positiver Bewertung Ihrer Ideenskizze in der ersten Stufe werden Sie aufgefordert, eine ausführliche Vorhabenbeschreibung und einen förmlichen Förderantrag in der zweiten Verfahrensstufe vorzulegen.

 

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eHealthSax - Teil A - Digitalisierung im Gesundheitswesen und telemedizinische Anwendungen

Förderung von Projekten zur Unterstützung und Verbesserung der Digitalisierung im Gesundheitswesen und der medizinische Versorgung.

Was wird gefördert?

  • Maßnahmen, die mittels digitaler Prozesse die Abläufe im Gesundheitswesen abbilden, erweitern oder verbessern und die gegebenenfalls mobile alltagsübliche elektronische Kommunikation ermöglichen
  • Patientenorientierte digitale Anwendungen, die den Zugang zum Versorgungssystem erleichtern oder den regulären Versorgungspfad unterstützen oder ergänzen
  • Maßnahmen zur Etablierung, Integration oder Erweiterung inter- und intrasektoraler digitaler Netzwerke, die die Gesundheitsversorgung verbessern, beispielsweise sektorenübergreifende Vernetzungsprojekte sowie Maßnahmen und Projekte zur Akzeptanzförderung digitaler und telemedizinischer Anwendungen

Zuwendungsfähige Ausgaben

Personal- und Sachausgaben sowie Ausgaben für Investitionen und Fremdleistungen (wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts stehen)

Wer wird gefördert?

  • Einrichtungen und Institutionen des Gesundheitswesens (insbesondere ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen) sowie Sozialversicherungsträger
  • Sonstige juristische Personen im Rahmen von Kooperationen mit oben genannten medizinischen Einrichtungen.

 

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4. DIANA Projektcall

Der 4. DIANA Projektcall ist gestartet. Innovative Projektideen im Bereich Entwicklung, Fertigung und Erprobung von Point-of-Care-Diagnostik in Mitteldeutschland sind gefragt. Aufgrund einer Zwischenevaluation wird der Ablauf der Projektausschreibung dieses Jahr etwas anders sein: Die Deadline für die Projektideen des 4. Calls ist der 3. Mai 2024. Der DIANA-Expertenbeirat wird die Einreichungen prüfen und ein Feedback mit ggf. Änderungshinweisen erstellen, das Ende Juni erhalten wird. Bis Ende August haben Sie Zeit, die Skizze anzupassen. Die gesammelten Projektideen werden in das erweiterte DIANA-Strategiekonzept aufgenommen, das beim BMBF eingereicht wird, um das weitere Potential dieser Thematik für die Region nachzuweisen und zu verdeutlichen. Im Herbst 2024 erstellt der Beirat ein Prioritätenranking für die zu fördernden Projektideen. Anfang 2025 steht fest, wie viele der DIANA-Projekte zur Umsetzung kommen und einen Antrag beim Projektträger Jülich (PtJ) einreichen können. Die Projekte dürfen eine Laufzeit von maximal 24 Monaten haben. Bitte beachten Sie, dass die Einbindung unseres PtJ-Betreuers Dr. Klossek vor Einreichung der Skizzen zwingend erforderlich ist. Lesen Sie sich vorher die allgemeinen Hinweise zu den Projekteinreichungen durch, in diesem Dokument finden Sie auch die Kontaktdaten von Dr. Klossek.

 

Hier alle wichtigen Termine im Überblick:

  • Einreichungsfrist: 3. Mai 2024
  • Feedback des DIANA-Expertenbeirats: Ende Juni 2024
  • Überarbeitungszeitraum: bis 30. August 2024
  • Entscheidung über die Projekte: November 2024
  • Aufforderung zur Antragseinreichung: Anfang 2025

 

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