Förderbekanntmachung neue Versorgungsformen zum themenspezifischen Bereich – zweistufig lang

Neue Versorgungsformen im Innovationsfonds gehen über die bisherige Regelversorgung hinaus und zielen auf eine Weiterentwicklung der sektorenübergreifenden Versorgung ab. Dies umfasst Modelle, die die Sektorentrennung überwinden oder innersektorale Schnittstellen optimieren möchten. Eine Förderung erfordert ein belastbares Evaluationskonzept, um Erkenntnisse zu gewinnen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien übernommen oder als Grundlage für strukturelle Veränderungen im Gesundheitswesen genutzt werden können.

 

Im zweistufigen Antrags- und Förderverfahren dieser Bekanntmachung sind zunächst Ideenskizzen einzureichen, die die wesentlichen Projektinhalte vorstellen. Der Innovationsausschuss wählt aus, welche Ideenskizzen zur Ausarbeitung eines qualifizierten Vollantrags gefördert werden. In der Konzeptentwicklungsphase haben die Antragsteller sechs Monate Zeit, um den Vollantrag auszuarbeiten und beim Innovationsausschuss einzureichen. Dieser entscheidet dann, welche Projekte in der Durchführungsphase unterstützt werden. Die Projektlaufzeit beträgt in der Regel bis zu 36 Monate, kann aber in begründeten Fällen auf maximal 48 Monate verlängert werden. Die Einreichung eines Vollantrags setzt eine erfolgreiche Teilnahme an der Konzeptentwicklungsphase voraus; ein direkter Vollantrag ohne vorherige Beteiligung ist nicht möglich. Weitere Details zur Förderung und zum Verfahren sind in den Nummern 6 und 8 der Bekanntmachung festgelegt.

 

Die Ideenskizzen für den themenoffenen Bereich (zweistufig lang) bis spätestens 22. Mai 2024, 12.00 Uhr, beim DLR Projektträger einzureichen. Die Antragstellenden, die gefördert werden, können bis zum 3. Juni 2025 ihre Vollanträge einreichen. Die Einreichung eines Vollantrags setzt die erfolgreiche Auswahl der Ideenskizze durch den Innovationsausschuss voraus, eine direkte Einreichung eines Vollantrags ist nicht möglich. Die finale Entscheidung über die Förderung und Umsetzung der Projekte erfolgt dann im Anschluss.

 

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Förderbekanntmachung neue Versorgungsformen zum themenoffenen Bereich – einstufig kurz

Die Förderung von neuen Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit im einstufigen Verfahren richtet sich an Antragsteller, deren Projekte innerhalb von zwei Jahren Ergebnisse zur Verbesserung der Versorgung liefern können. Dies umfasst gesundheitsbezogene Verbesserungen, patientenrelevante Struktur- oder Verfahrensverbesserungen sowie Pilotierungen komplexer Versorgungsansätze. Es wird erwartet, dass erste Erkenntnisse zur Wirksamkeit der Intervention bereits vorliegen. Die Evaluation soll konkrete Erkenntnisse liefern, die für die Versorgung nutzbar sind und möglicherweise in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses integriert oder als Grundlage für strukturelle Veränderungen im Gesundheitswesen dienen können.

 

Antragsberechtigt sind rechtsfähige und unbeschränkt geschäftsfähige Personen und Personengesellschaften, die in der Regel eine Krankenkasse bei der Antragstellung einbeziehen müssen. Die Beteiligung einer Krankenkasse gemäß § 92a Absatz 1 Satz 6 SGB V erfordert die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters der beteiligten Krankenkasse oder eines Krankenkassenverbandes sowie die Darlegung der Funktion oder Aufgabe der Krankenkasse im Projekt. Falls keine Beteiligung einer Krankenkasse geplant ist, muss dies begründet werden und es muss dargelegt werden, wie die Integration in die gesetzliche Krankenversicherung sowie die Pilotierung und Evaluation dennoch gewährleistet werden können.

 

Die Förderungen können im Wege einer Projektförderung als Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt werden.
Geförderte Projekte sollen eine Laufzeit von maximal 24 Monaten nicht überschreiten.

 

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Förderbekanntmachung neue Versorgungsformen zum themenoffenen Bereich – einstufig lang

Das Ziel dieses Förderangebots ist es, neue Versorgungsformen zu unterstützen, die eine Weiterentwicklung der sektorenübergreifenden Versorgung anstreben. Diese Formen können die Sektorentrennung überwinden, innersektorale Schnittstellen optimieren oder bestehende Versorgungsprozesse und -strukturen verknüpfen. Eine Förderung erfordert ein belastbares Evaluationskonzept, um Erkenntnisse zu gewinnen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien zur Versorgungsgestaltung integriert oder dem Gesetzgeber als Grundlage für strukturelle Veränderungen im Gesundheitswesen dienen können.

 

Antragsberechtigt sind rechtsfähige und unbeschränkt geschäftsfähige Personen und Personengesellschaften, die in der Regel eine Krankenkasse bei der Antragstellung beteiligen müssen. Die Beteiligung einer Krankenkasse gemäß § 92a Absatz 1 Satz 6 SGB V erfordert die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters der beteiligten Krankenkasse oder eines Krankenkassenverbands sowie die Darlegung der Funktion oder Aufgabe der Krankenkasse im Projekt. Falls keine Beteiligung einer Krankenkasse geplant ist, muss dies begründet werden und es muss dargelegt werden, wie die Integration in die gesetzliche Krankenversicherung und die erforderliche Evaluation dennoch gewährleistet werden können.

 

Die Förderungen können im Wege einer Projektförderung als Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt werden.
Der Förderzeitraum beträgt in der Regel 36 Monate (maximal mögliche Laufzeit in begründeten Ausnahmefällen: 48 Monate).

 

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Förderprogramm zur Verbesserung der Vereinbarkeit von familiärer Pflege, Familie und Beruf

Das Förderprogramm unterstützt Maßnahmen von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen, die spezielle Betreuungsangebote oder Schulungen für Leitungskräfte und Beschäftigte umfassen. Diese Maßnahmen sollen die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pflege verbessern.

 

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind alle nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen, die förderfähige Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf im laufenden Kalenderjahr durchgeführt und mit Eigenmitteln finanziert haben.

 

Wie hoch ist die Förderung?

Ab dem 1. Juli 2023 beträgt die Förderhöhe für Pflegeeinrichtungen mit bis zu 25 in der Pflege tätigen Mitarbeitern bis zu 70% der Ausgaben für die Maßnahme, begrenzt auf 10.000 Euro pro Jahr und Einrichtung, aufteilbar auf mehrere Maßnahmen. Für Pflegeeinrichtungen mit 26 oder mehr Mitarbeitern beträgt die Förderung bis zu 50% der Ausgaben, begrenzt auf 7.500 Euro pro Jahr und Einrichtung, ebenfalls aufteilbar. Nicht genutzte Beträge können ins Folgejahr übertragen werden, solange das Budget des Bundeslandes nicht ausgeschöpft ist.

 

Was kann gefördert werden?

Förderfähig sind beispielsweise: 

  • Schulungen, Coachings oder Workshops für Pflege- und Betreuungskräfte sowie Führungskräfte mit dem Schwerpunkt Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
  • Beratungsleistungen zur Dienstplangestaltung in Hinblick auf Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.

 

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Pauschalförderung von Krankenhäusern

Förderung für die Wieder- und Ergänzungsbeschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen sowie für sonstige Investitionen gemäß dem sächsischen Krankenhausgesetz.

Was wird gefördert?

  • Die Wiederbeschaffung/Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern in Krankenhäusern und sonstige Investitionskosten gemäß dem § 15 Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG).
  • Nicht gefördert werden Kosten für Gebrauchs- und Verbrauchsgüter.

Wer wird gefördert?

  • Krankenhausträger

 

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Förderprogramm: Forschung und Lehre zur Gesundheit in der Arbeitswelt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unterstützen Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforscher, Stiftungsprofessuren sowie Forschungsprojekte im Bereich der Gesundheitsforschung in der Arbeitswelt.

 

Gefördert werden Einzelvorhaben und Verbundprojekte zu 5 Handlungsfeldern:

  • Aus der COVID-19-Pandemie lernen für eine zukünftig bessere Vernetzung von Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention,
  • Prävention im Betrieb – das betriebsärztliche Handeln weiterentwickeln,
  • Präventive Erwerbsverlaufsgestaltung unter Berücksichtigung der Vulnerabilität verschiedener Personengruppen und der Vielfalt der Erwerbsbevölkerung,
  • Flexibilisierung der Arbeitswelt – Chancen nutzen, Risiken vermeiden,
  • Mit dem Wandel Schritt halten – die wissenschaftliche Methodik fortentwickeln.

 

Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt, der üblicherweise als Anteilsfinanzierung ausgezahlt wird.

Projekte erhalten in der Regel eine Förderung für bis zu 3 Jahre. Nachwuchsgruppen werden für einen Zeitraum von 3 Jahren mit bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten unterstützt. Stiftungsprofessuren erhalten jährlich bis zu EUR 300.000 für eine Finanzierung der Professur über mindestens fünf Jahre.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zunächst reichen Sie im Rahmen der Aufrufe zur Einreichung von Interessenbekundungen bei der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) eine Interessenbekundung ein, die die 5 Handlungsfelder konkretisiert. Bei positiver Bewertung Ihrer Ideenskizze in der ersten Stufe werden Sie aufgefordert, eine ausführliche Vorhabenbeschreibung und einen förmlichen Förderantrag in der zweiten Verfahrensstufe vorzulegen.

 

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eHealthSax - Teil A - Digitalisierung im Gesundheitswesen und telemedizinische Anwendungen

Förderung von Projekten zur Unterstützung und Verbesserung der Digitalisierung im Gesundheitswesen und der medizinische Versorgung.

Was wird gefördert?

  • Maßnahmen, die mittels digitaler Prozesse die Abläufe im Gesundheitswesen abbilden, erweitern oder verbessern und die gegebenenfalls mobile alltagsübliche elektronische Kommunikation ermöglichen
  • Patientenorientierte digitale Anwendungen, die den Zugang zum Versorgungssystem erleichtern oder den regulären Versorgungspfad unterstützen oder ergänzen
  • Maßnahmen zur Etablierung, Integration oder Erweiterung inter- und intrasektoraler digitaler Netzwerke, die die Gesundheitsversorgung verbessern, beispielsweise sektorenübergreifende Vernetzungsprojekte sowie Maßnahmen und Projekte zur Akzeptanzförderung digitaler und telemedizinischer Anwendungen

Zuwendungsfähige Ausgaben

Personal- und Sachausgaben sowie Ausgaben für Investitionen und Fremdleistungen (wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts stehen)

Wer wird gefördert?

  • Einrichtungen und Institutionen des Gesundheitswesens (insbesondere ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen) sowie Sozialversicherungsträger
  • Sonstige juristische Personen im Rahmen von Kooperationen mit oben genannten medizinischen Einrichtungen.

 

Weitere Informationen zur Förderrichtlinie finden Sie HIER

4. DIANA Projektcall

Der 4. DIANA Projektcall ist gestartet. Innovative Projektideen im Bereich Entwicklung, Fertigung und Erprobung von Point-of-Care-Diagnostik in Mitteldeutschland sind gefragt. Aufgrund einer Zwischenevaluation wird der Ablauf der Projektausschreibung dieses Jahr etwas anders sein: Die Deadline für die Projektideen des 4. Calls ist der 3. Mai 2024. Der DIANA-Expertenbeirat wird die Einreichungen prüfen und ein Feedback mit ggf. Änderungshinweisen erstellen, das Ende Juni erhalten wird. Bis Ende August haben Sie Zeit, die Skizze anzupassen. Die gesammelten Projektideen werden in das erweiterte DIANA-Strategiekonzept aufgenommen, das beim BMBF eingereicht wird, um das weitere Potential dieser Thematik für die Region nachzuweisen und zu verdeutlichen. Im Herbst 2024 erstellt der Beirat ein Prioritätenranking für die zu fördernden Projektideen. Anfang 2025 steht fest, wie viele der DIANA-Projekte zur Umsetzung kommen und einen Antrag beim Projektträger Jülich (PtJ) einreichen können. Die Projekte dürfen eine Laufzeit von maximal 24 Monaten haben. Bitte beachten Sie, dass die Einbindung unseres PtJ-Betreuers Dr. Klossek vor Einreichung der Skizzen zwingend erforderlich ist. Lesen Sie sich vorher die allgemeinen Hinweise zu den Projekteinreichungen durch, in diesem Dokument finden Sie auch die Kontaktdaten von Dr. Klossek.

 

Hier alle wichtigen Termine im Überblick:

  • Einreichungsfrist: 3. Mai 2024
  • Feedback des DIANA-Expertenbeirats: Ende Juni 2024
  • Überarbeitungszeitraum: bis 30. August 2024
  • Entscheidung über die Projekte: November 2024
  • Aufforderung zur Antragseinreichung: Anfang 2025

 

Weitere Informationen zu dem Förderprogramm finden Sie HIER und HIER.

Richtlinie zur Förderung der strategischen Vernetzung der Spitzenforschung und Talentförderung von führenden Robotik-Standorten „Robotics Institute Germany (RIG)“

Das Ziel der Förderrichtlinie besteht darin, die führenden deutschen Standorte im Bereich Robotik zu vernetzen. Diese Standorte zeichnen sich durch herausragende Forschungsprofile und nachweisbare Erfolge im Transfer wissenschaftlicher Ergebnisse aus. Sie sollen sich zu einem dezentralen "Robotics Institute Germany (RIG)" zusammenschließen, das die deutsche Spitzenforschung international repräsentiert und gemeinsam innovative Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Gewinnung von Talenten entwickelt. Das RIG soll die Vernetzung mit relevanten Akteuren des Robotik-Ökosystems vorantreiben, eine nationale Roadmap für exzellente und transferrelevante Robotik-Forschung entwickeln und als internationaler Ansprechpartner fungieren. Zur Überprüfung der Zielerreichung können unter anderem folgende Indikatoren verwendet werden:

  • Steigerung der Vernetzung der deutschen Robotik-Forschung, zum Beispiel über gemeinsame Publikationen der im RIG vernetzten Partner untereinander und mit weiteren deutschen Partnern,
  • Steigerung der internationalen Sichtbarkeit der deutschen Robotik-Forschung, zum Beispiel über international herausragende Publikationen der im RIG vernetzten Partner,
  • Entwicklung gemeinsamer Roadmaps zur strategischen Ausrichtung der nationalen Robotik-Forschung,
  • Positionierung des RIG zu ethischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Aspekten in national und international beachteten Whitepaper oder ähnlichen Formaten,
  • Umfang der geschaffenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Anzahl der entsprechenden Absolvierenden,
  • erfolgreiches Abschneiden von Forschungs- beziehungsweise Nachwuchsteams der RIG-Standorte an international sichtbaren Robotik-Innovationswettbewerben (sogenannten Challenges),
  • Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Abschlussarbeiten (Bachelor und Master) und Promo­tionen,
  • Schaffung von niederschwelligen Zugängen zur Forschungs- und Ausbildungsinfrastruktur innerhalb des Kooperationsverbunds,
  • Synergien der RIG-Aktivitäten mit bestehenden nationalen und gegebenenfalls europäischen Robotik-Maßnahmen,
  • Industrietransfer, zum Beispiel über Ausgründungen der RIG-Standorte.

Die Förderung zielt darauf ab, einen dezentralen Kooperationsverbund namens "Robotics Institute Germany (RIG)" schrittweise aufzubauen. Dieser Verbund soll die Spitzenforschung in Deutschland bündeln und durch koordinierte Maßnahmen der Partnerinstitutionen maßgeblich zur Gewinnung von Talenten beitragen.

 

Höhe der Zuwendung

Die Fördermittel werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung gewährt. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, ein Verbundprojekt mit einer Förderung von bis zu 20 Millionen Euro zu unterstützen. Die Grundlage für die Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen, die nicht wirtschaftlich tätig sind, sind die förderfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die förderfähigen projektbezogenen Kosten). Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden. Zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten förderfähigen Ausgaben wird bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

 

Das Antragsverfahren besteht aus zwei Stufen. In der ersten Stufe reicht der Verbundkoordinator, der zu Beginn des Verbundvorhabens von mehreren Forschungspartnern benannt wird, eine Projektskizze des Verbundvorhabens in englischer Sprache ein. Anschließend können die Antragsteller aufgefordert werden, die Inhalte der Skizze in Form einer Präsentation vor internationalen Gutachtern vorzustellen. Die Entscheidung über die Weiterverfolgung der Projektidee erfolgt gemäß den genannten Kriterien. Nur das ausgewählte Vorhaben wird in der zweiten Stufe schriftlich aufgefordert, weitere Antragsunterlagen einzureichen.

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH zunächst Projektskizzen in englischer Sprache und in elektronischer Form bis spätestens 15. Januar 2024 vorzulegen.

 

Weitere Informationen zur Förderrichtlinie finden Sie HIER.

Richtlinie zur Förderung von transnationalen Forschungsprojekten zur Modulation der Alterung des Gehirns durch Ernährung und einen gesunden Lebensstil im Rahmen der Europäischen Partnerschaft ERA4Health

Die Europäische Partnerschaft ERA4Health koordiniert die Aktivitäten von Förderorganisationen im Europäischen Forschungsraum für Gesundheit und Wohlbefinden. Durch transnationale Verbundforschung und gemeinsame Programmplanung werden prioritäre Felder der öffentlichen Gesundheit adressiert. Das Ziel ist es, länderübergreifendes Wissen und Handlungsempfehlungen zu generieren und eine gemeinsame Förderstrategie umzusetzen, um die Gesundheitsforschung voranzutreiben und Innovationen zu entwickeln.

Das Ziel dieser Förderinitiative besteht darin, transnationale Forschungsverbünde zu unterstützen, die sich mit der Förderung einer gesunden Hirnalterung und der Prävention sowie Verbesserung von altersbedingten kognitiven Beeinträchtigungen durch Ernährung und andere Lebensstilfaktoren beschäftigen.

Gefördert werden transnationale Forschungsverbünde, die neue Erkenntnisse über die Modulation der Hirnalterung durch Ernährung und andere Lebensstilfaktoren gewinnen und Interventionsstudien zur Verbesserung altersbedingter kognitiver Beeinträchtigungen durchführen. Mindestens einer der folgenden Lebensstilfaktoren - Ernährung, körperliche Aktivität, Schlafverhalten, soziale Interaktion oder Stress - soll untersucht werden. Die Ergebnisse sollen relevant für Prävention und öffentliche Gesundheit sein und sich auf große Bevölkerungsgruppen beziehen.

 

Höhe der Zuwendung

Die Fördermittel werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung gewährt. Die Höhe der Zuwendungen für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen, die keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, richtet sich nach den zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft nach den zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten) und kann individuell bis zu 100 % betragen, unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben. Zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben wird bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

 

Das Förderverfahren besteht aus drei Stufen. Zunächst wird ein zweistufiges internationales Begutachtungsverfahren durchgeführt. Anschließend werden die deutschen Projektpartner der ausgewählten transnationalen Verbünde in einer dritten Stufe aufgefordert, formelle Förderanträge einzureichen. Sowohl für die Projektskizzen (pre-proposals) als auch für die ausführlichen Projektbeschreibungen (full proposals) ist ein gemeinsames Dokument von den Projektpartnern eines transnationalen Verbunds zu erstellen. Der Projektkoordinator reicht dieses Dokument elektronisch über https://era4health.eu/ ein.

In der ersten Verfahrensstufe sind dem gemeinsamen Call Sekretariat, das beim italienischen Förderer MUR angesiedelt ist, bis spätestens 15. Januar 2024 (16 Uhr CET) zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

 

Weitere Informationen zur Förderrichtlinie finden Sie HIER